Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausmeister in Universitäten. Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT, wonach die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich beträgt, verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG a. F., auch wenn diese Vorschrift lediglich die Verlängerung der in § 3 Satz 1 ArbZG geregelten werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden vorsieht (so schon LAG Düsseldorf v. 26.06.2003 – 11 Sa 368/03 –).

2. Die arbeitszeitrechtlichen Ruhepausen nach § 4 Satz 1 ArbZG sind im Geltungsbereich des SR 2 r BAT nicht Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

 

Normenkette

Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 (Arbeitszeit-Richtlinie) Art. 2 Nr. 1; Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 (Arbeitszeit-Richtlinie) Art. 6 Nr. 2; Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 (Arbeitszeit-Richtlinie) Art. 6 Nr. 18; ArbZG a.F. § 3 S. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1a, § 25 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 23.10.2003; Aktenzeichen 11 Ca 577/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.02.2005; Aktenzeichen 6 AZR 173/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts vom23.10.2003 – 11 Ca 577/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 06.02.1995 aufgrund eines am 08.02.1995 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages bei dem beklagten Land in der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als Hausmeister beschäftigt. Nach § 1 dieses Arbeitsvertrages erfolgte die Einstellung „als vollbeschäftigter Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit gem. Nr. 3 der Sonderregelungen 2 r zum BAT (z. Zt. 50,5 Stunden)”. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages ist der Kläger in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT). Sein Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 2.000,– EUR.

Der Tarifvertrag über die Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (künftig: SR 2 r BAT), gültig ab 01.04.1990 gemäß § 1 Abschn. IV Nr. 5 des 60. Änd-TV zum BAT vom 05.07.1988, sieht in Nr. 3 Abs. 1 abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich vor. Auf diese Arbeitszeitregelung wies die Heinrich-Heine-Universität zu Beginn eines an ihre damals bei ihr beschäftigten Hausmeister gerichteten Rundschreibens vom 19.09.1991, in dem außerdem die tägliche Arbeitszeit bestimmt ist, ausdrücklich hin. Der Kläger leistet innerhalb seiner wöchentlich mit 50,5 Std. bemessenen Arbeitszeit regelmäßig in einem Umfang von ca. 20 bis 25 % Arbeitsbereitschaft.

Mit Schreiben vom 23.05.2001 machte der Kläger, wie andere seiner Kollegen auch, gegenüber dem beklagten Land geltend, es solle festgestellt werden, dass die von ihm zu leistende Bereitschaftsdienstzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werde und dass die ihm aufgrund dieser Anerkennung auch für die Vergangenheit zustehenden Einkommensbestandteile ausgezahlt würden. Er bezog sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 – Rs. C 303/98 – (sog. Simap-Urteil).

Mit Schreiben vom 31.05.2001 berichtete der Kanzler der Heinrich-Heine-Universität dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Begehren der fünf Hausmeister. Nachdem der Kanzler zuvor im Hinblick auf das sog. Simap-Urteil Zweifel an einer über 48 Stunden hinausgehenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Hausmeister geäußert hatte, heißt es am Ende seines Schreibens:

„Bis zu einer etwaigen gegenteiligen Weisung werde ich es daher zulassen, dass die hiesigen, unter die SR 2r BAT fallenden Hausmeister ihr Arbeitszeitverhalten abweichend von der bisherigen Regelung so gestalten, dass die Frühschicht die Arbeit täglich 5 Minuten früher beendet und die Spätschicht die Arbeit täglich 5 Minuten später aufnimmt. Die Angemessenheit dieser Regelung zur Beachtung EU-rechtlicher Vorgaben ergibt sich aus der Differenz der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit (50,5 Std. × 46 Wochen [52 – 6 Wochen Urlaub] = 2323 Jahresstunden) und der EU-rechtlich und nach § 3 Arbeitszeitgesetz zulässigen Jahresarbeitszeit (48 Std. × 48 Wochen [52 – 4 Wochen Urlaub] = 2304 Stunden). Die Differenz von 19 Stunden im Kalenderjahr bedeutet bei einer Verteilung auf 46 Wochen, dass die Arbeitszeit in jeder Woche um 24,78 = 25 Minuten zu kürzen ist.”

Die neue Arbeitszeitregelung teilte der Kanzler der Heinrich-Heine-Universität mit Schreiben vom 06.06.2001 allen unter die SR 2 r BAT fallenden Hausmeistern unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 31.05.2001 mit. Mit seinem an die Heinrich-Heine-Universität gerichteten Schreiben vom 07.02.2002 bat das Minist...

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