nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung
Leitsatz (amtlich)
Der Abschluß eines Aufhebungsvertrages kann nicht dem in § 12 Ziffer III Abs. 1 des Manteltarifvertrages der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen verwandten Begriff der ordentlichen Kündigung gleichgestellt werden.
Normenkette
MTV Metallindustrie NW § 12 Zrf. III Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 04.08.1994; Aktenzeichen 4 Ca 3101/94) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 04.08.1994 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf Grund eines zum 31.05.1994 abgeschlossenen Aufhebungsvertrages der gesamte Urlaubsabgeltungsanspruch für 1994 gemäß der Regelung in § 12 Ziffer III Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen zusteht.
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltungsansprüche.
Der 53-jährige Kläger war seit dem 07.01.1992 bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von DM 17,– bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die jeweils gültigen Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Am 11. April führte die Beklagte mit dem Kläger ein Gespräch über eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig bot man dem Kläger eine Abfindung von DM 6.000,– an. Unter dem 15.04.1994, vom Kläger am 18.04.1994 unterzeichnet, schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag, in dem folgendes vereinbart wurde:
- Bedingt durch den Personalabbau im Rahmen einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. BetrVerfG entfällt der Arbeitsplatz von Herrn F. S. mit Beendigung des Arbeitsvertrages.
Beide Parteien sind sich darin einig, daß das Arbeitsverhältnis von Herrn F. S. unter Beachtung der ordentlichen gesetzlichen Kündigungsfristen auf Veranlassung des Arbeitgebers am 31. Mai 1994 endet.
Das Arbeitsverhältnis wird auch – ungeachtet dieses Auflösungsvertrages – zum gleichen Termin gekündigt.
Die Beklagte zahlte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 12,5 Tage, das sind 5/12 des Tarifurlaubs, an den Kläger aus.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger den restlichen anteiligen tariflichen Jahresurlaub.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 3.302,25 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab dem 14.07.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, vorliegend sei aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrages ein Anspruch des Klägers nach der Regelung in § 12 Ziff. 3 Abs. 1 MTV nicht gegeben, da es nach dieser Bestimmung allein auf die rechtstechnische Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ankomme.
Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts form- und fristgerecht Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt:
Das Arbeitsgericht habe verkannt, daß im Aufhebungsvertrag vom 15.04.1994 in Ziffer 2 ausdrücklich festgestellt werde, daß das Arbeitsverhältnis zum gleichen Termin gekündigt wird. § 12 Abs. 3 MTV verlange aber gerade nicht, daß die fristgerechte Kündigung die alleinige Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei. Ursache für das Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis seien allein die betrieblichen Rahmenbedingungen gewesen.
Unabhängig hiervon komme es nicht auf die rechtstechnische Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses an. Entscheidend sei allein, daß nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ein Arbeitnehmer in seinem Urlaubsanspruch dann nicht benachteiligt werden solle, wenn sich der Arbeitgeber aus Gründen von ihm lösen wolle, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten habe. Der Fall eines geschlossenen Aufhebungsvertrages müsse daher ebenso wie der im Tarifvertrag ausdrücklich geregelte Fall der ordentlichen Kündigung behandelt werden.
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 04.08.1994 – 4 Ca 3101/94 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger DM 3.302,25 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab dem 14.07.1994 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen darauf hin, daß das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen habe. Insbesondere sei der Fall des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages gerade nicht von der tariflichen Regelung erfaßt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Dies ergibt sich im einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:
I. Der Kläger geht zunächst zutreffend davon aus, daß ...