Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 25.01.2001; Aktenzeichen 3 Ca 3703/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom25.01.2001 – 3 Ca 3703/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der für das Jahr 2000 an die Klägerin zu leistenden tariflichen Sonderzahlung.
Die verheiratete Klägerin, Mutter eines (seinerzeit) dreijährigen Kindes, ist bei der Beklagten seit ca. 14 Jahren beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 Anwendung.
Nach § 8 Ziff. 6 dieses Manteltarifvertrages haben Ausscheidende oder neu eingestellte Beschäftigte sowie Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht (Erziehungsurlaub, Wehrdienst) sowie bei unbezahltem Sonderurlaub und Krankengeldbezug im Kalenderjahr für jeden vollen Monat, in dem sie gearbeitet haben, Anspruch auf 1/12 der Sonderzahlungen.
Am 07.02.2000 erkrankte das Kind der Klägerin. In Absprache mit der Beklagten nahm sie für diesen Tag frei, um das Kind zuhause zu pflegen. Für diesen Tag erhielt die Klägerin Krankengeld gem. § 45 SGB V. Aufgrund dieses Sachverhaltes kürzte die Beklagte das der Klägerin nach § 8 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages zustehende Urlaubsgeld um 1/12 (= 280,50 DM brutto). Ebenso wurde das Weihnachtsgeld im November 2000 um einen Betrag in Höhe von 354,– DM brutto gekürzt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Kürzung zu Unrecht erfolgt sei. Insoweit hat sie sich auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 6 GG sowie gegen den Gleichheitssatz berufen.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 280,50 DM brutto zu zahlen nebst 9,26 % Zinsen seit dem 02.10.2000,
- festzustellen, dass im Falle der Betreuung eines erkrankten Kindes die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) einen Abzug von 1/12 vorzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass § 8 MTV Sonderzahlungen vorsehe, die Entgelt im eigentlichen Sinne darstellten. Ein Anspruch auf Vergütung für den 07.02.2000 habe die Klägerin gem. § 13 Abs. 1 S. 3 MTV nicht gehabt, sondern nur einen solchen auf Krankengeld nach § 45 SGB V. Die Kürzung der Sonderzuwendung für die Zeiten des Bezuges von Pflegekrankengeld sei daher konsequent und verstoße auch nicht gegen Art. 6 GG. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes sei nicht gegeben. Ein Arbeitnehmer, der Krankengeld beziehe, verliere den Anspruch auf 1/12 der Sonderzahlung, selbst wenn der Bezug von Krankengeld nur für einen Tag erfolge.
Mit Urteil vom 25.01.2001, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Essen die Klage abgewiesen und dies unter anderem damit begründet, dass bei Sonderzahlungen, die fest an die erbrachte Arbeitsleistung des Mitarbeiters im Kalenderjahre anknüpfen, angemessene Kürzungen für den Fall von Betriebsabwesenheit grundsätzlich zulässig seien, wobei der Kürzungsbetrag hier auch nicht unangemessen hoch sei. Der besondere Schutz von Ehe und Familie werde hier noch nicht eingeschränkt, da der soziale Mindestschutz durch die sozialrechtliche Regelung in § 45 SGB V gewährleistet sei. Den Feststellungsantrag hat das Gericht wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen.
Das Urteil ist der Klägerin am 02.03.2001 zugestellt worden. Mit der am 02.04.2001 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und am 26.04.2001 begründeten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den in § 8 Ziff. 6 MTV angesprochenen Abwesenheitstatbeständen in der Regel um längerfristige Tatbestände handele, was auch im Falle des Krankengeldbezuges der Fall sei, welcher erst dann eintrete, wenn der Lohnfortzahlungszeitraum abgelaufen sei. Die kurzfristige Erkrankung eines Kindes und die damit verbundene Arbeitsverhinderung der Klägerin sei ein Fall des § 616 BGB, der die Lohnfortzahlung bzw. Entgeltfortzahlung der Beklagten auslösen würde, wäre diese Regelung nicht durch § 13 MTV ausgeschlossen worden. Ohnehin wäre eine Kürzung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz § 4 a S. 2 bei einer Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringe, nur in Höhe eines Viertels des Arbeitsentgeltes, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der klägerischen Argumente wird auf deren Schriftsatz vom 26.04.2001 (Bl. 36–41 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.01.2001 – 3 Ca 2703/00 – abzuändern und
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 280,50 DM brutto nebst 9,26 % Zinsen seit dem 02.10.2000 zu zahlen,
festzustellen, dass im Falle der Betreuung eines erkrankten Kindes die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) einen Abzug von...