Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Lehrer. Vergütung
Leitsatz (amtlich)
Eine Erhöhung der gesetzlichen Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrkräfte berechtigt zu einer entsprechenden Verringerung der Vergütung für die in Altersteilzeit beschäftigten Lehrer.
Normenkette
ATG § 2 Abs. 1; BAT § 34 Abs. 1; SR 2 l Nr. 3 zum BAT; VO zu § 5 SchFG; TV ATZ § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 08.09.2004; Aktenzeichen 10 Ca 4309/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom08.09.2004 – 10 Ca 4309/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der klägerseits zu beanspruchenden Altersteilzeitvergütung.
Die am 17.05.1942 geborene Klägerin ist als Lehrerin bei dem beklagten Land beschäftigt.
Seit dem 01.08.2000 befindet sie sich im so genannten Teilzeitmodell der Altersteilzeit.
Bei Eintritt in die Altersteilzeit reduzierten die Parteien entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz (ATG) die Arbeitszeit der Klägerin vertraglich auf die Hälfte der seinerzeitigen wöchentlichen Arbeitszeit von 24,5 Wochenstunden. Die Klägerin ist daher seit Eintritt in die Altersteilzeit mit 12,25 Wochenstunden beschäftigt.
Auf das Angestelltenverhältnis der Parteien findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 Anwendung.
Durch das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 wurde mit Wirkung zum 01.02.2004 eine generelle Anhebung der Pflichtstundenzahl für alle Lehrerinnen und Lehrer zum 01.02.2004 um eine Stunde beschlossen. Im Einsatzbereich der Klägerin erhöhte sich danach die Pflichtstundenzahl pro Woche von 24,5 auf 25,5 Stunden.
Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl führte dazu, dass das beklagte Land die Vergütung der Klägerin bei gleichbleibender Arbeitszeit entsprechend kürzte.
Gegen diese Verminderung ihres Entgelts wendet sich die Klägerin mit der am 07.06.2004 bei Gericht eingegangenen Klage. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die zwischen den Parteien vorgenommene Altersteilzeitvereinbarung eine verbindliche Regelung darstelle, die nicht einseitig seitens eines Vertragspartners abgeändert werden könne – auch nicht durch eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl. Dementsprechend sei es auch nicht zulässig, den für die Klägerin festgestellten Teilzeitquotienten zu verändern. Jedenfalls aber habe sie nach § 5 Abs. 2 TV ATZ Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag, der ihr 83 % des Nettobetrages ihres bisherigen Arbeitsentgeltes garantiere. Dieser Betrag müsse auf der Basis des ihr bei Eintritt in die Altersteilzeit zustehenden Gehaltes berechnet werden.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass ihr seit Februar 2004 und zukünftig eine Vergütung nach einem Teilzeitquotienten zusteht, der dem Teilzeitquotienten bei Eintritt in die Altersteilzeit entspricht, der Teilzeitquotient also nicht durch eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl verändert wurde bzw. wird.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass sich durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl die Vergütung der Klägerin entsprechend verringere, da eine anteilige Erhöhung der Arbeitszeit nicht in Betracht komme. Der Aufstockungsbetrag im Sinne des § 5 Abs. 2 TV ATZ sei nur auf Basis dessen zu errechnen, was der Klägerin bei einer gedachten Fortführung ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zum maßgeblichen Zeitpunkt zustünde.
Mit Urteil vom 08.09.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das beklagte Land zu Recht wegen der Erhöhung der Pflichtstundenzahl den für die Klägerin errechneten Quotienten verändert und damit die Vergütung der Klägerin verringert habe. Werde die Pflichtstundezahl der Vollzeitkräfte erhöht, ohne dass die Unterrichtsverpflichtung des Lehrers verändert wird bzw. verändert werden könne, verändere sich stattdessen das für die Vergütung maßgebliche Verhältnis gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT. Der Klägerin stehe als Mindestnettobetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ auch nicht etwa 83 % des Nettobetrages desjenigen Entgeltes zu, das sie bei Eintritt in die Altersteilzeit zu beanspruchen hatte. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ sei als bisheriges Arbeitsentgelt vielmehr das Arbeitsentgelt anzusehen, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, mithin dasjenige Entgelt, das der Arbeitnehmer im Falle einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten (zeitlichen) Bedingungen zum jetzigen Zeitpunkt verdient hätte. Das zur Berechnung des Mindestnettobetrages maßgebliche bisherige Arbeitsentgelt der Klägerin betrage daher 24,5/25,5 der derzeitigen Vergütung eines vollbeschäftigten Lehrers.
Gegen das ihr am 08.10.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe i...