Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Lehrer. Unterrichtspflichtwochenstunden. Blockmodell. Arbeitsphase. Vergütung. Gleichbehandlung. Freistellungsphase
Leitsatz (amtlich)
– Parallelsache zu 7 (2) Sa 1139/04 –
Normenkette
AltersteilzeitG §§ 2, 6; SchulfinanzG NRW § 5; BAT § 34; BAT SR I Nr. 3; TV ATZ § 3 ff
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 08.12.2004; Aktenzeichen 20 Ca 6082/04) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2004 in Sachen 20 Ca 6082/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom beklagten Land vorgenommenen Kürzung der Altersteilzeitvergütung des Klägers.
Der 61 Jahre alte Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 29.11.1974 bei dem beklagten Land als angestellter Gymnasiallehrer beschäftigt. Bis zu seinem Eintritt in die Altersteilzeit handelte es sich um ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Ein vollzeitbeschäftigter Gymnasiallehrer hatte im Lande N bis zum 31.01.2004 24,5 Unterrichtspflichtwochenstunden zu leisten. Durch Artikel 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 erhöhte das beklagte Land die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zum 01.02.2004 um eine Unterrichtswochenstunde auf nunmehr 25,5 Wochenstunden.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im übrigen, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 08.12.2004 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem beklagten Land am 12.01.2005 zugestellt. Das Land hat gegen das Urteil am 20.01.2005 Berufung eingelegt und diese am 07.02.2005 begründet.
Das beklagte Land hält an seiner Auffassung fest, dass es berechtigt gewesen sei, anlässlich der Erhöhung der Unterrichtspflichtwochenstundenzahl für Lehrer zum 01.02.2004 die Altersteilzeitvergütung des Klägers einseitig zu kürzen, ohne diesem andererseits bei Beibehaltung der Altersteilzeit zu gestatten, während der Arbeitsphase des Blockmodells eine entsprechend erhöhte Arbeitsleistung zu erbringen. Das beklagte Land macht hierzu diverse Rechtsausführungen. Auf die Einzelheiten des Inhalts der Berufungsbegründung sowie der Schriftsätze des beklagten Landes vom 19.07. und 15.08.2005 wird Bezug genommen.
Das beklagte Land als Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2004 – 20 Ca 6082/04 – die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte vertritt die Ansicht, dass die im Altersteilzeitvertrag getroffenen Vereinbarungen für dessen gesamte Laufzeit maßgeblich seien und vom beklagten Land nicht einseitig abgeändert werden könnten. Im übrigen macht der Kläger und Berufungsbeklagte sich die Ausführungen der erkennenden Kammer in deren Urteil vom 02.03.2005 in Sachen 7 (5) Sa 1542/04 zu eigen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde fristgerecht eingelegt und begründet.
II. Die Berufung konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Klägers zurecht stattgegeben. Das beklagte Land war nicht berechtigt, die an den Kläger zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01.02.2004 entsprechend der zu diesem Datum aufgrund Artikel 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 eingetretenen Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer zu verringern. Die mit Wirkung zum 01.02.2004 vollzogene Neuberechnung der Altersteilzeitvergütung entspricht nicht den Vorgaben von § 4 Abs. 1 TV ATZ i. V. m. § 34 Abs. 1 BAT und verstößt gegen § 5 Abs. 2 S. 2 TV ATZ. Außerdem bestehen Bedenken, ob die Praxis des beklagten Landes mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Dies alles ergibt sich aus dem Folgenden:
1. Vorab ist festzuhalten, dass die Klage nicht etwa deshalb unzulässig ist, weil sie als Feststellungsklage durchgeführt wurde, obwohl auch die Erhebung einer Leistungsklage möglich gewesen wäre, wie die ursprüngliche Klagefassung zeigt. Die Parteien streiten sich letztlich nicht um individuelle Berechnungseinzelheiten, sondern um einen verallgemeinerbaren Streitpunkt im Berechnungsansatz, der mit der Formulierung des Feststellungsbegehrens ausreichend adäquat wiedergegeben wird. Von dem beklagten Land als einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann erwartet werden, dass es sich auch einem nicht vollstreckbaren Feststellungstitel beugen wird (BAG, EzA Nr. 58 zu § 2 BeschFG). Es ist zu erwarten, dass das beklagte Land die dem Kläger zustehende Altersteilzeitvergütung der Höhe nach korrekt berechnen wi...