Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrer. Altersteilzeit. Blockmodell. Unterrichtspflichtstundenzahl. Arbeitsphase. Freistellungsphase. Vergütung. Gleichbehandlung. Berechnung der Altersteilzeitvergütung von Lehrern nach Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung

 

Leitsatz (amtlich)

– Parallelsache zu 7 (2) Sa 1139/04 vom 02.03.2005 –

 

Leitsatz (redaktionell)

Die „bisherige wöchentliche Arbeitszeit” im Sinn von § 3 Abs. 1 S. 2 TV ATZ, § 6 Abs. 2 S. 1 ATZG ist jedenfalls bei vollzeitbeschäftigten Lehrern nicht in einer absoluten Zahl auszudrücken, die der – zufälligen – Festlegung der Unterrichtspflichtstundenzahl eines Vollzeitbeschäftigten im Zeitpunkt des Übergangs in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis entsprach. Vielmehr ist die mit dem betroffenen vollzeitbeschäftigten Lehrer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte „bisherige wöchentliche Arbeitszeit” richtigerweise in einer Verhältniszahl auszudrücken, nämlich in einer Relation zu dem Arbeitszeitumfang eines vollzeitbeschäftigten angestellten Lehrers, wie auch immer dessen jeweilige Pflichtstundenzahlen in absoluten Zahlen lautet.

 

Normenkette

AltersteilzeitG §§ 2, 6; SchulfinanzG NW § 5; BAT § 34; BAT SR I Nr. 3; TV ATZ § 3 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen 4 Ca 2392/04)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.10.2004 in Sachen 4 Ca 2392/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom beklagten Land vorgenommenen Kürzung der Altersteilzeitvergütung des Klägers.

Der am 3.5.1943 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land als angestellter Gymnasiallehrer beschäftigt. Bis zu seinem Eintritt in die Altersteilzeit handelte es sich um ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Ein vollzeitbeschäftigter Gymnasiallehrer hatte im Lande N bis zum 31.01.2004 24,5 Unterrichtspflichtwochenstunden zu leisten. Durch Artikel 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 erhöhte das beklagte Land die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zum 01.02.2004 um eine Unterrichtswochenstunde auf nunmehr 25,5 Wochenstunden.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im übrigen, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 08.12.2004 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem beklagten Land am 13.01.2005 zugestellt. Das Land hat gegen das Urteil am 20.01.2005 Berufung eingelegt und diese am 09.02.2005 begründet.

Das beklagte Land hält an seiner Auffassung fest, dass es berechtigt gewesen sei, anlässlich der Erhöhung der Unterrichtspflichtwochenstundenzahl für Lehrer zum 01.02.2004 die Altersteilzeitvergütung des Klägers zu kürzen. Das beklagte Land macht hierzu diverse Rechtsausführungen. Auf die Einzelheiten des Inhalts der Berufungsbegründung sowie des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 15.08.2005 wird Bezug genommen.

Das beklagte Land als Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.10.2004, Az. 4 Ca 2392/04, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte vertritt in erster Linie die Ansicht, dass die im Altersteilzeitvertrag getroffenen Vereinbarungen für dessen gesamte Laufzeit maßgeblich seien und vom beklagten Land nicht einseitig abgeändert werden könnten. Im übrigen ist er der Auffassung, dass das beklagte Land in seinem Fall schon deshalb die ungekürzte Vergütung weiterzahlen müsse, da er die ab 1.2.2004 erhöhte Unterrichtsstundenzahl tatsächlich abgeleistet habe. Ergänzend wird auf die Einzelheiten der Berufungserwiderung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde fristgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Klägers zurecht stattgegeben. Das beklagte Land war nicht berechtigt, die an den Kläger zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01.02.2004 entsprechend der zu diesem Datum aufgrund Artikel 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 eingetretenen Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer zu verringern. Die mit Wirkung zum 01.02.2004 vollzogene Neuberechnung der Altersteilzeitvergütung entspricht nicht den Vorgaben von § 4 Abs. 1 TV ATZ i. V. m. § 34 Abs. 1 BAT und verstößt gegen § 5 Abs. 2 S. 2 TV ATZ. Außerdem bestehen Bedenken, ob die Praxis des beklagten Landes mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Dies alles ergibt sich aus dem Folgenden:

1. Vorab ist festzuhalten, dass d...

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