Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung der nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für die Bemessung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds maßgeblichen Vergleichsentgelts bei kleinen Vergleichsgruppen (vgl. auch BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/04).

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit der teilweisen Verjährung etwaiger Gehaltsnachzahlungsansprüche eines Betriebsratsmitglieds aus der Vergangenheit ist nicht gleichzeitig der Anspruch darauf verjährt, jedenfalls in Gegenwart und Zukunft eine Vergütung zu bekommen, die den Vorgaben des § 37 Abs. 4 BetrVG nicht zuwider läuft.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.06.2015; Aktenzeichen 7 Ca 7700/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2018; Aktenzeichen 7 AZR 496/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2015 - 7 Ca 7700/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2014 eine um € 83,75 brutto erhöhte Vergütung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagte zu 24 %.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als Mitglied des Betriebsrats unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer eine höhere Vergütung zusteht.

Der Kläger ist seit dem 01.10.1995 für die Beklagte, dem zentralen IT-Dienstleister einer bundesweit tätigen Versicherungsgruppe, bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Im Jahr 2000 wurde er zum Ersatzmitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats gewählt. Als solches nahm er erstmals am 04.07.2000 und sodann in regelmäßiger Folge an Sitzungen des Betriebsrats teil. Seit dem Jahr 2002 gehört er dem Gremium ununterbrochen als ordentliches Mitglied an.

Bis ins Jahr 2014 hinein wurde das Arbeitsentgelt der Mitglieder des Betriebsrats nach folgendem Verfahren angepasst: Für jedes Mitglied des Betriebsrats wurden drei Vergleichspersonen bestimmt. Deren Gehaltsanpassungen und Bonuszahlungen wurden jährlich summiert und durch drei dividiert. Der sich so ergebende Durchschnittswert wurde auch dem jeweiligen Betriebsratsmitglied gewährt.

Per E-Mail vom 07.07.2014 teilte die Beklagte dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Änderung des bisher von ihr angewandten Verfahrens zur Anpassung des Arbeitsentgelts der Betriebsratsmitglieder mit. Zusammengefasst heißt es zu dieser Änderung in der E-Mail:

"In dem Umfang, in dem sich das Entgelt der Vergleichspersonen [...] erhöht, hat auch das [Betriebsratsmitglied] einen Anspruch auf Anpassung. Wenn nicht bei allen [Vergleichspersonen] eine gleiche Erhöhung erfolgt, so ist zunächst zu prüfen, ob die Vergütung der Mehrzahl der [Vergleichspersonen] angehoben wurde. Ist dies der Fall, so hat das [Betriebsratsmitglied] Anspruch auf diese Erhöhung. Hat nur eine Minderheit der [Vergleichspersonen] eine Erhöhung bekommen, so hat das [Betriebsratsmitglied] keinen Anspruch auf Erhöhung, auch nicht anteilig.

Die konkrete Höhe richtet sich dann in einem zweiten Schritt danach, ob die Mehrheit der [Vergleichspersonen] eine unterschiedliche oder eine identische Erhöhung erhält. Ist die Erhöhung bei der Mehrzahl der [Vergleichspersonen] identisch, so ist das Gehalt des [Betriebsratsmitglieds] um exakt diesen Betrag anzuheben - dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang auch die übrigen [Vergleichspersonen] eine Erhöhung erhalten haben. Ist der Erhöhungsbetrag innerhalb der Mehrheit der [Vergleichspersonen] unterschiedlich hoch, so ist das Gehalt des [Betriebsratsmitglied] um den durchschnittlichen Erhöhungsbetrag der begünstigten - und nicht aller - [Vergleichspersonen] anzuheben."

Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs beim Arbeitsentgelt des Klägers wurden einvernehmlich die Mitarbeiter der Beklagten Dr. D. K., X. Q. und C. S. als Vergleichspersonen herangezogen. Wie der Kläger beziehen diese Arbeitnehmer ein übertarifliches Gehalt und erhalten neben den Tariflohnerhöhungen entsprechend der höchsten tariflichen Entgeltgruppe unter Umständen auch individuelle Gehaltserhöhungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 05.03.2015 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass diese Mitarbeiter im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts durch den Kläger ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie der Kläger ausführten und dafür in gleicher Weise wie er fachlich und persönlich qualifiziert waren. Ferner erklärten sie übereinstimmend, dass diese Arbeitnehmer bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht eine betriebsübliche berufliche Entwicklung genommen haben.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Festste...

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