Entscheidungsstichwort (Thema)
13. Gehalt als Bestandteil des pensionsfähigen Diensteinkommens
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Versorgungsordnung in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung, die das pensionsfähige Diensteinkommen unter Verwendung der Begriffe „monatliches Arbeitsentgelt” und – als nicht berücksichtigungsfähig – „Tantiemen, Gratifikationen, Weihnachtszuwendungen, Jahresabschlusszahlung, erfolgsabhängige Vergütungen und ähnliche vertraglich oder freiwillig gezahlte Beträge” definiert.
Normenkette
BetrVG § 77
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 11.03.2008; Aktenzeichen 7 Ca 545/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 11.03.2008 – 7 Ca 545/08 – teilweise abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.523,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger – beginnend mit der Betriebsrentenzahlung für den Monat November 2008 – monatlich weitere 229,40 EUR brutto (insgesamt monatlich 1.442,40 EUR brutto) zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/6, die Beklagte zu 5/6.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Altersversorgungsanspruchs.
Der am 17.11.1947 geborene Kläger wurde am 15.11.1976 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Unternehmen der Metall verarbeitenden Industrie, eingestellt. Mit Wirkung zum 01.07.1992 übernahm der Kläger die Leitung der Barrenbearbeitung und den Metalleingang im Umschmelzwerk und erlangte in diesem Zusammenhang den Status eines AT-Angestellten. Im schriftlichen Dienstvertrag vom 09.Juli 1992, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 67 ff. der Akte Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:
„§ 5
Vergütung
Als Entgelt für seine Tätigkeit erhält Herr A. ein monatliches Gehalt, das von der Geschäftsführung festgelegt und von Zeit zu Zeit überprüft wird. Die Höhe des Gehaltes wird Herrn A. schriftlich mitgeteilt. Die Zahlung des Gehaltes erfolgt monatlich nachträglich.
Anstelle eines Weihnachtsgeldes wird ab 1992 ein 13. Gehalt gezahlt.
§ 7
Altersversorgung
Herr A. hat Anspruch auf eine Pensionszusage, die sich nach Art, Höhe und Inkrafttreten nach den bei B. geltenden Richtlinien bestimmt.”
Üblicherweise geht bei der Beklagten der Wechsel vom Angestellten zum AT-Angestellten damit einher, dass anstelle des Weihnachtsgeldes ein 13. Monatsgehalt gezahlt wird. Wie das Weihnachtsgeld wird das 13. Gehalt mit der Novemberabrechnung eines jeden Jahres abgerechnet. Im Jahre 2002 angestellte Überlegungen, das 13. Monatsgehalt für AT-Angestellte abzuschaffen und stattdessen das Jahresentgelt auf 12 Monatsgehälter zu verteilen, wurden nicht umgesetzt.
Unter dem 03.09.1990 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Versorgungsordnung für die Gewährung von Versorgungsleistungen an die Mitarbeiter der Aluminium O. GmbH” (im Folgenden: GBV-VO). Hinsichtlich der Ermittlung des pensionsfähigen Diensteinkommens ist unter Ziffer 2.4 GBV-VO bestimmt:
„2.4.1. Pensionsfähiges Diensteinkommen
Pensionsfähiges Diensteinkommen ist das auf 5 DM oder nächsthöhere Vielfache aufgerundete monatliche Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter im Durchschnitt eines Zeitraumes von 36 aufeinander folgenden Monaten bezogen hat, in denen es am höchsten war.
Hat der Mitarbeiter in diesem Zeitraum wegen Krankheit, Kurzarbeit oder sonstiger unverschuldeter Umstände nicht das volle Arbeitsentgelt bezogen, so wird als Arbeitsentgelt der Betrag zugrundegelegt, den der Mitarbeiter ohne dieses Entgelt bezogen hätte.
Ist ein Mitarbeiter nach Vollendung des 55. Lebensjahres infolge teilweiser Dienstunfähigkeit oder wegen Betriebseinschränkungen oder aus einem anderen, von ihm nicht zu vertretenden Grund an einem Arbeitsplatz mit niedrigerer Bezahlung tätig gewesen, so kann von der Gesellschaft ein höheres pensionsfähiges Dienstein- kommen zugrunde gelegt werden.
Bei Mitarbeitern, die während ihrer Dienstzeit zeitweise odermit unterschiedlichen Arbeitszeiten teilzeitbeschäftigt waren, wird die aus dem pensionsfähigen Diensteinkommen errechnete Betriebsrente im Verhältnis der persönlichen zur vollen tariflichen Arbeitszeit während der gesamten Dienstzeit erhöht oder gemindert.
2.4.2 Nicht pensionsfähiges Diensteinkommen
Zum pensionsfähigen Diensteinkommen gehören nicht