Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlassung. Equalpay. CGZP. Anspruch überlassener Arbeitnehmer auf “Equalpay”. Berücksichtigung einer Pauschalleistung für Verpflegungsmehraufwand bei der Berechnung des Vergleichsentgelts
Leitsatz (amtlich)
1. Einzelfall einer "Equalpay"-Forderung aus dem Streitzeitraum 2008 - 2009 bei Vereinbarung des MTV zwischen der Tarifgemeinschaft CGZP und dem Arbeitgeberverband AMP.
2. Zur Frage, ob der allgemeinverbindliche RahmenTV des Gebäudereinigerhandwerks als Tarifvertrag i. S. des § 9 Nr. 2 AÜG anzusehen ist.
3. Eine Pauschalleistung für Verpflegungsmehraufwand von Leiharbeitnehmern bleibt bei der Berechnung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt, sofern sie sich nicht als verschleiertes Arbeitsentgelt darstellt.
4. Zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Geltung eines anderen als des formularmäßig vereinbarten Tarifvertrags.
5. Angemessenheitskontrolle einer Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag.
Normenkette
AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, § 242
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Entscheidung vom 16.08.2012; Aktenzeichen 1 Ca 2659/11) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 16.08.2012 - 1 Ca 2659/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.866,72 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten seit dem 04.01.2012 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen für die erste Instanz die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %, für die zweite Instanz der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
IV.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des sogenannten "equal-pay".
Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung sowie Gebäudereinigung. In den Jahren 2007 bis 2009 beschäftigte sie nach ihrer Darstellung weit überwiegend Arbeitnehmer im Gebäudereinigungsbereich. Die Klägerin war im Zeitraum vom 05.11.2007 bis zum 30.04.2009 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmerin mit der Qualifikation "Busfahrer" zu einem Bruttoentgelt in Höhe von 7,62 € pro Stunde beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages "nach dem AÜG" war sie verpflichtet, bei Kunden der Beklagten tätig zu werden. Die Beklagte war berechtigt, der Klägerin auch Tätigkeiten außerhalb des Firmensitzes sowie außerhalb ihrer Qualifikation und ihres Berufsfeldes an verschiedenen Einsatzorten zuzuweisen. Tatsächlich setzte die Beklagte die Klägerin auf Buslinien der E. Verkehrsgesellschaft (E.) ein. In § 12 des Arbeitsvertrages heißt es:
"Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrages zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) vom 30.11.2004, zuletzt geändert durch Änderungsvereinbarung vom 08.06.2005 in der jeweils gültigen Fassung.
Verlieren die in Abs. 1 genannten Tarifverträge ihre Gültigkeit, ohne dass sie durch neue Tarifverträge ersetzt werden, gilt die zwischen den Tarifvertragsparteien zuletzt vereinbarte Fassung, bis die Tarifvertragsparteien neue Tarifverträge abschließen.
Tarifliche Regelungen haben Vorrang vor von diesen Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmer abweichenden Vereinbarungen, es sei denn, der Tarifvertrag lässt solche abweichenden Vereinbarungen zu oder die Tarifvertragsparteien haben diese genehmigt."
Nach einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin eine übertarifliche Zulage von 0,58 € brutto "pro geleistete Arbeitsstunde" sowie "auf der Grundlage der heute gültigen steuerrechtlichen Voraussetzungen" bei einer Abwesenheit von dem Wohnort von acht bis zwölf Stunden Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 6,-- € pro Arbeitstag steuerfrei und 6,-- € pro Arbeitstag pauschal versteuert (vgl. Bl. 18 d. A.).
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Aufhebungsvertrag vom 16.04.2009 zum 30.04.2099 und wurde nahtlos ab dem 01.05.2009 mit der Schwesterfirma der Beklagten (T. D. GmbH) bei unveränderter Tätigkeit als Busfahrerin im Gebiet der Stadt E. fortgesetzt. Der Aufhebungsvertrag hat folgenden Inhalt (Bl. 68 d.A.):
1. Das bestehende Arbeitsverhältnis wird in gegenseitigem Einvernehmen zum 30.04.09 beendet. Auf das Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, verzichte ich.
2. Die T. G. GmbH (Beklagte) verpflichtet sich, bis zum Beendigungszeitpunkt die regelmäßige Vergütung weiterzuzahlen.
3. Eventuell noch zustehender Resturlaub wird mit der letzten Lohnabrechnung abgegolten oder aufgrund von einer Freistellung bis zum Beschäftigungsende angerechnet.
4. Die T. G. GmbH verpflichtet sich auf Verlangen des Arbeitnehmers ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen und sämtliche Arbeitspapiere nach der letzten Lohnabrechnung auszuhändigen.
5. Die T. G. GmbH und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung d...