Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Berechnung der Stufenlaufzeit im Rahmen des TV-L
Leitsatz (amtlich)
Anders als der bei Einstellungen einschlägige § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L enthält der das Erreichen höherer Stufenlaufzeiten regelnde § 16 Abs. 3 TV-L keinerlei Regelungen zur Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurden. Eine solche Anrechnung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 45 AEUV, Art. 7 Abs. 1 EUV Nr. 492/2011 europarechtlich geboten.
Normenkette
AEUV Art. 45; VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 16.07.2015; Aktenzeichen 1 Ca 887/15) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger der Stufe 5 der Entgeltgruppe KR 9a des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zuzuordnen ist.
Der 37jährige Kläger ist seit dem 1.1.2008 bei der beklagten Universitätsklinik als Fachkrankenpfleger im Intensivpflege-Springerpool beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wird u.a. auf den TV-L sowie die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge verwiesen.
Der TV-L enthält u.a. folgende Regelungen:
" § 16
Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.
(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. ...
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
...
3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. ...
...
(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
...
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 ...
Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.
...
§ 17
Allgemeine Regelungen in den Stufen
...
(2) Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. ...
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2:
Die Instrumente des § 17 Absatz 2 unterstützen die Anliegen der Personalentwicklung.
..."
Der Kläger arbeitete seit dem 01.10.2000 als Krankenpfleger im Marienhospital I.. Im September 2003 schloss er eine Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger ab und wurde seitdem bis zum 30.06.2007 dort als Fachkrankenpfleger beschäftigt. In der Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.05.2007 arbeitete er als Fachkrankenpfleger in der Anästhesieabteilung der Katholischen Klinken F. Nord und im Anschluss ab dem 01.06.2007 bis zum 31.12.2007 in der interdisziplinären Intensivstation des Q. stifts in F..
In der Entgeltordnung zum TV-L ist unter Teil IV. betreffend die Beschäftigten im Pflegedienst unter Ziffer 1.6 für die "Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegerhelferinnen und Pflegehelferinnen in Einrichtungen im Sinne von § 43" (= Universitätskliniken und Krankenhäuser) folgendes geregelt:
"Entgeltgruppe KR 9a
1.Gesundheit- und Krankenpflegerinnen
mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung ...