Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Änderung der Arbeitszeit. Berechnung des Anspruches auf Rufbereitschaft gemäß §§ 8 TV Ärzte KF. Anspruch auf Jahressonderzahlung 2007
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte.
2. Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.
3. Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.
Normenkette
TV Ärzte KF §§ 5, 8, 15, 19
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 04.06.2009; Aktenzeichen 1 Ca 361/09) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.06.2009 Arbeitsgericht Duisburg wird teilweise abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass der in der Gehaltsabrechnung Februar 2008 zulasten des Klägers in Abzug gebrachte Betrag von 2.964,78 EUR (Differenz zwischen 38,5 Stundenwoche und 42 Stundenwoche) dem Kläger zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 87,69 %, die Beklagte zu 12,31 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und die Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.12.1999 als Arzt beschäftigt aufgrund Arbeitsvertrages von November 1999. Mit dem 01.06.2003 wurde er zum Oberarzt ernannt, mit Schreiben vom 26.06.2006 zum leitenden Oberarzt.
Die Vergütung erfolgte nach der Vergütungsgruppe I a BAT/KF. Der BAT/KF, in seiner Folge der Tarifvertrag Ärzte, findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Im Februar 2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er eingruppiert sei in die Tarifgruppe Ä3 des TV-Ärzte, und zwar in die Stufe I. In der Folgezeit wurde die Eingruppierung korrigiert in die Stufe II.
Der Kläger ist der Auffassung, da er bereits seit 1999 als Arzt tätig sei, müsste er in die Stufe III eingruppiert werden, was sich nach seiner Ansicht aus § 3 TVÜ-Ärzte in Verbindung mit § 15 Abs. 2 TV-Ärzte, ergebe.
Die hierzu einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:
§ 15
Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständige Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A 1 und A 2) angegeben sind.
(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.
§ 16
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
[…]
Anlage A 1 zum TV-Ärzte-KF enthält folgende
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
– Gültig vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 –
Entgeltgruppe |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Ä 1 |
im 1. Jahr |
im 2. Jahr |
im 3. Jahr |
im 4. Jahr |
ab dem 5. Jahr |
3.600 |
3.800 |
3.950 |
4.200 |
4.500 |
|
Anlage A 2 zum TV-Ärzte-KF enthält folgende
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
– Gültig ab 1. Januar 2008 –
Entgeltgruppe |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Ä 1 |
im 1. Jahr |
im 2. Jahr |
im 3. Jahr |
im 4. Jahr |
ab dem 5. Jahr |
3.705 |
3.915 |
4.065 |
4.325 |
4.635 |
|
Der TVÜ-Ärzte-KF enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte” genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 01. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 1. Juli 2007 beginnt.
§ 2
Überleitung in den TV-Ärzte-KF
Die von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte-KF übergeleitet.
§ 3
Eingruppierung
(1) Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-Ärzte) zugeord...