Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Jahressonderzahlung für 2007

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte.

 

Normenkette

TV-Ärzte KF § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 17.06.2009; Aktenzeichen 4 Ca 2068/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 17.06.2009 und der Berufungsantrag werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die Klägerin von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 3.159,46 EUR beanspruchen kann, der ihr ausweislich der Gehaltsabrechnung aus Februar 2008 (Bl. 65 d. A.) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Tarifvertrages TV-Ärzte KF in Abzug gebracht worden ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit April 1992 als Fachärztin für Anästhesie tätig. Sie arbeitet im Teilzeitverhältnis mit zuletzt 24,5 Wochenstunden.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 10.02.1992 (Anl. 1 zur KlErw.v. 17.10.2008) fand gemäß Ziffer 4 der Bundesangestelltentarifvertrag für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche im Rheinland (BAT-KF) Anwendung. Durch Beschluss der arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22.10.2007 wurde der BAT-KF mit Wirkung vom 01.07.2007 durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte, kirchliche Fassung (TV-Ärzte KF) ersetzt. Der TV-Ärzte KF wurde am 15.01.2008 im kirchlichen Amtsblatt verkündet.

Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte KF eingruppiert.

Rückwirkend zum 01.07.2007 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Februar 2008 in den neuen Tarifvertrag TV-Ärzte KF übergeleitet.

Nach § 5 Abs. 1 TV-Ärzte KF beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Vollbeschäftigung ausschließlich der Pausen 42 Stunden. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist gemäß § 5 Abs. 2 TV-Ärzte KF ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Nach dem BAT-KF betrug die regelmäßige Voll- Arbeitszeit 38,5 Wochenstunden.

Die Überleitung der Ärzte in die Stufen der neuen Entgeltgruppen nach dem TV-Ärzte KF erfolgte gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte KF (TVÜ-Ärzte KF).

Im Hinblick auf die Vergütung für Rufbereitschaft sieht § 8 Abs. 2 TV-Ärzte KF Folgendes vor:

„Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft II nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von höchstens 25 % derzeit der Rufbereitschaft zu erwarten ist. Die Zeit der Rufbereitschaft II wird zu 50 % als Arbeitszeit gewertet und dafür 50 % des tariflichen Stundenentgeltes der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt.”

Gemäß § 19 des TV-Ärzte KF wird bis zum 31.12.2009 eine Jahressonderzahlung nicht gewährt.

Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis einschließlich 31.01.2008 zunächst gemäß den Regelungen des BAT-KF ab und zahlte die entsprechende Vergütung an die Klägerin aus. Im Februar 2008 nahm die Beklagte eine Rückrechnung der Vergütung der Klägerin für den oben genannten Zeitraum auf der Basis des TV-Ärzte KF vor. Dabei legte sie eine Teilzeitbeschäftigung von 24,5 Wochenstunden zugrunde und berechnete die Rufbereitschaften neu und behielt – zunächst- das Urlaubsgeld und des Weiteren die ausgezahlte Jahressondervergütung der Abrechnung für Februar ein. Nach einer Neuberechnung stellte sie für Februar 2009 einen Übertrag zugunsten der Klägerin von Euro 833,19 fest und zahlte darüber hinaus einen sogenannten Vorschuss in Höhe von Euro 1.819,55 netto an die Klägerin.

Im Gütetermin am 14.01.2009 haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, in dem die Beklagte sich zur Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2007 in Höhe von Euro 152,73 gegenüber der Klägerin verpflichtet hat.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünde ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.819,55 EUR im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tarifnorm im Januar 2008 nicht zu.

Sie hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin die Forderung von Euro 1.819,55 netto im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tarifreform im Januar 2008 nicht zusteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass die von ihr erstellte Gehaltsabrechnung zutreffend sei, sie insbesondere den dort ausgewiesenen Betrag von 1.224,16 EUR (Bl. 82 d. A.) zu beanspruchen habe und daher auch berechtigt sei, den von ihr gezahlten Vorschluss zurück zu verlangen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch auf die an die Klägerin gezahlte Jahressondervergütung über 3.159,46 EUR zustehe, des Weiteren, dass die von der Beklagten dargelegte Berechnung der Rufbereitschaft II nach § 8 Abs...

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