Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 20.07.1999; Aktenzeichen 5 Ca 1119/99) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom20.07.1999 – 5 Ca 1119/99 – teilweise abgeändert und wie folgt formuliert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.700,51 brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 3/5, der Kläger zu 2/5.
4) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger von der Beklagten eine anteilige tarifliche Sonderzahlung, Urlaubsgeld für das Jahr 1999 und volle Vergütung für den Monat April 1999 beanspruchen kann.
Der am 14.03.1953 geborene Kläger ist seit dem 05.07.1982 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er gehört der IG Metall an. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt durchschnittlich DM 3.644,80.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach Darstellung der Beklagten die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen zumindest kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Hiernach gelten unter anderem der „Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1999 vom 02.11.1998” und der „Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996” sowie der „Manteltarifvertrag in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden vom 11.12.1996 in der Fassung vom 23.10.1997” (MTV) für das Arbeitsverhältnis der Parteien.
Die Beklagte trat mit Wirkung vom 31.12.1996 aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen aus. Angesichts erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten führte sie im Oktober 1998 eine Betriebsänderung durch, in deren Rahmen insgesamt 74 Arbeitsplätze abgebaut wurden. Hierzu vereinbarte die Beklagte unter dem 30.10.1998 mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan, der die entstandenen wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer unter anderem durch die Regelung von Abfindungszahlungen abfedern sollte.
Am 07.12.1998 schlossen der Betriebsrat und die Beklagte sowie die „IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen” eine „Betriebsvereinbarung über einen Konsolidierungsvertrag”, mit der die Sanierungsbemühungen der Beklagten und die Sicherung der verbliebenen Arbeitsplätze unterstützt werden sollte. In der Vereinbarung heißt es unter anderem:
1. „Flexibilisierter Verzicht” auf ein Monatsentgelt
Die künftigen Arbeitnehmer(innen) verzichten einmalig im Jahr 1999 auf maximal 2/3 Monatsentgelt (§ 15 MTV) in der Form, dass der Verzicht auf maximal 2 Monate verteilt wird. Der „Verzicht” wird grundsätzlich variabilisiert, d. h. er ist von folgenden Faktoren abhängig:
3. Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte „ohne” Leitungsfunktion:
Variabilisierung der 13. Tariflichen Sonderzahlung (Weihnachts- und Urlaubsgeld)
Die 13. tarifliche Sonderzahlung (nach Tarif) für die Geschäftsjahre 98/99, 99/00 und 00/01 (MTV-NRW 01.01.1997) für die gewerblichen Arbeitnehmer(innen) wird variabilisiert. In diesen Geschäftsjahren erfolgt für den Fall, dass mindestens 3 % + × Unternehmensrendite erwirtschaftet werden, die 13. tarifliche Sonderzahlung nach der tariflichen Norm. Basis ist die steuerliche Bilanz sowie das Berechnungsschema nach Punkt 6.
Ab dem 01.01.2002 tritt die bis dahin ausgesetzte gültige tarifliche Regelung laut Anerkennungstarifvertrag wieder in Kraft.
Die Sonderzahlungen für die Geschäftsjahre 98/99, 99/00, 00/01 sollen zukünftig variabel, d. h. gewinnabhängig, vergütet werden. Daher wird für das Geschäftsjahr 98/99 zunächst auf die Auszahlung der 13. tariflichen Sonderzahlung verzichtet. Erst nach Feststellung der Rendite für 98/99 (steuerliche Bilanz) wird die 13. tarifliche Sonderzahlung bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen (3 %) nachgezahlt, maximal in der tariflich vereinbarten Höhe. Sofern der steuerliche Gewinn für die Auszahlung der vollständigen 13. tariflichen Sonderzahlung nicht ausreicht, wird diese anteilig ausgezahlt.
6.1 Einmalig Zahlung in 1999
Alle Mitarbeiter, die an der Verzichtsregelung und der Flexibilisierung „teilnehmen”, erhalten einmalig 500,00 DM (spätestens zum 01.07.99, ggf. früher in Abstimmung mit der Geschäftsleitung). Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine einmalige Zuwendung, d. h., hieraus kann kein Anspruch auf Regelmäßigkeit abgeleitet werden. Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine Netto-Zahlung. Mögliche Steuern und Sozialabgaben hierauf trägt der Arbeitgeber. Die effektive Zuwendung dieser einmaligen Zahlung ist abhängig davon, dass der betreffende Mitarbeiter zum Stichtag 01.07.99 in einem noch ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der B. Gesenkschmiede GmbH & Co. KG steht. Sollte dies nicht der Fall sein (z. B. bei Austritt aus dem Unte...