Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 26.10.2000; Aktenzeichen 3 Ca 2474/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgericht Mönchengladbach vom 26.10.2000 – 3 Ca 2474/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Wegen des Sach- und Streitgegenstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.10.2000 sowie auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat die Vorinstanz die Klage der Klägerin abgewiesen. Da bereits der Firma Autohaus T. W. & Co. GmbH aus der mit dem Beklagten am 20.01.1999 getroffenen Rückzahlungsvereinbarung kein Rückzahlungsanspruch auf Ausbildungskosten zustand, konnte diese Firma der Klägerin auch nicht durch die am 23.02.2000 getroffene Abtretungsvereinbarung (§ 398 Satz 1 BGB) einen solchen Anspruch übertragen.
I.
Zunächst hat das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt hat, zugrunde gelegt. Nach dieser Rechtsprechung sind einzelvertragliche Vereinbarungen, wonach Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber aufgewendet hat, vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet, grundsätzlich zulässig. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zahlungsverpflichtungen, die an die vom Arbeitnehmer ausgehende Kündigung anknüpfen, können gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Die Rückzahlungspflicht muss vom Standpunkt eines verständigen Betrachters einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muss die Erstattungspflicht dem Arbeitnehmer zuzumuten sein. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 23.02.1983 – 5 AZR 531/80 – EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 3; BAG 24.07.1991 – 5 AZR 443/90 – EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 8; BAG 06.09.1995 – 5 AZR 241/94 – EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 14). Die richterliche Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Klauseln, durch die sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, ist von Verfassungswegen geboten, da derartige Rückzahlungsverpflichtungen das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG beeinträchtigen können (BAG 24.07.1991 – 5 AZR 443/90 – a.a.O.). § 242 BGB begründet die Befugnis zu einer richterlichen Inhaltskontrolle von Verträgen (BAG 16.03.1994 – 5 AZR 339/92 – EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 10; BAG 06.09.1995 – 5 AZR 241/94 – a.a.O.).
II.
Die bei der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln gebotene Interessenabwägung hat sich vorrangig daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (BAG 18.08.1976 – 5 AZR 399/75 – EzA Art. 12 GG Nr. 13; BAG 06.09.1995 – 5 AZR 241/94 – a.a.O.). Eine Kostenbeteiligung ist dem Arbeitnehmer um so eher zuzumuten, je größer der mit der Ausbildung verbundene berufliche Vorteil für ihn ist. Dieser kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält, die ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich seines bisherigen Arbeitgebers berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren (BAG 18.08.1976 – 5 AZR 399/75 – a.a.O.).
III.
Im Streitfall hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zu Recht angenommen, dass die dem Beklagten durch die Firma Autohaus T. W. & Co. GmbH in der Zeit vom 01.03.1999 bis zum 29.02.2000 gewährte Fortbildung zum Automobilverkäufer, die in einer hausinternen Schulung des Beklagten und in einer externen, unmittelbar durch die F.-Werke durchgeführten Schulung (im Jahre 1999 an 32 Tagen und im Jahre 2000 an 10 weiteren Tagen) bestand, keinen derartigen geldwerten Vorteil erlangt hat.
1. Zunächst hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sich die Kenntnisse des Beklagten, die dieser durch die ihm von der Firma Autohaus T. W. & Co. GmbH gewährte Fortbildung zum Automobilverkäufer gewährt hat, auf seine Stellung am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgewirkt hätten.
a) Der Firma Autohaus T. W. & Co. GmbH war bei Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Beklagten am 20.01.1999 und dem gleichzeitig an diesem Tag zustandegekommenen Schulungsvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung bekannt, dass der Beklagte vorher als Telefonverkäufer von Präsentationsmappen etc. tätig war und er keinerlei Vorkenntnisse im Automobilbereich hatte (so die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift). Damit war der Firma Autohaus T. W...