Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. entgegenstehende betriebliche Gründe
Leitsatz (amtlich)
Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben (hier Aufgaben eines Lehrers in einer Justizvollzugsanstalt) unter
Normenkette
§ 2 Abs. 2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst (TV ATZ); § 2 Abs. 3 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst (TV ATZ)
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 17.06.2005; Aktenzeichen 6 Ca 532/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom17.06.2005 – 6 Ca 532/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell zuzustimmen.
Der am 28.05.1945 geborene Kläger ist seit Mai 1994 bei dem beklagten Land als Lehrer in der Justizvollzugsanstalt X. II beschäftigt, zuletzt als Vollzeitbeschäftigter. Sein monatliches Arbeitsentgelt beläuft sich gegenwärtig auf 4.123,70 EUR brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 (TV ATZ) Anwendung. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Std.
Mit Schreiben vom 28.07.2004 an den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes NRW beantragte der Kläger die Gewährung von Altersteilzeit wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ab 01.06.2005 (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) möchte ich für die Dauer von fünf Jahren (also bis Ende Mai 2010) Altersteilzeit in Form des Blockmodells ausüben. Damit ergäbe sich für die Zeit vom 01.06.2005 bis ca. 01.06.2008 die Arbeitsphase mit anschließender Freistellungsphase bis 01.06.2010. Nach dem Blockmodell erstreckt sich üblicherweise die Arbeitsphase über die erste Hälfte mit anschließender Freistellungsphase über die zweite Hälfte des gesamten Zeitraumes. Im Interesse der Kontinuität unserer Arbeit soll die Arbeitsphase in meinem Fall ab 01.06.2005 (mit reduzierter Stundenzahl) bis zum Abschluss der schulischen Maßnahmen auf ca. drei Jahre ausgedehnt werden, damit anfallende Prüfungen am Ende des Schuljahres 2007/2008 von mir noch durchgeführt werden können. Mit Ablauf des Monats Mai 2010, in dem ich das 65. Lebensjahr vollende, würde dann die Altersteilzeit und damit auch mein Arbeitsverhältnis enden. Ich bitte um Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach dem Blockmodell in der oben beschriebenen Vorgehensweise.”
Mit Schreiben vom 21.12.2004 (Bl. 16 und 17 d. A.) und nochmals mit Schreiben vom 25.01.2005 (Bl. 21 und 22 d. A.) wurde der Antrag des Klägers abgelehnt.
Der einschlägige Stellenplan weist für den Justizvollzugsdienst des Landes NRW derzeit 96 Planstellen für Pädagogen aus, die gegenwärtig alle besetzt sind. Die Landesregierung hat am 08.07.2003 für die beamteten Bediensteten eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit um 2,5 Std. auf 41 Std. sowie den Wegfall des AZV-Tages beschlossen. Zur Realisierung der sich daraus ergebenden Einspareffekte sind nach den Haushaltsplänen der Justizvollzugsverwaltung 2004 und 2005 1364 Stellen als künftig wegfallend (kw-Vermerke) vorgesehen. Davon ist auch der Pädagogische Dienst des Justizvollzugs insoweit betroffen, als das bis zum Ende des Jahre 2008 ein Abbau von 96 auf 90 Planstellen vorzunehmen ist.
Dieser Stellenabbau wird bis zum 01.12.2007 durch das altersbedingte Ausscheiden einer entsprechenden Anzahl von Pädagogen erfolgen, die bis dahin das 65. Lebensjahr vollenden werden; eine Neubesetzung dieser Stellen ist haushaltsrechtlich nicht möglich.
In der Justizvollzugsanstalt X. II sind zur Zeit ca. 224 weibliche Strafgefangene inhaftiert, von denen ca. 60 % betäubungsmittelabhängig sind und ca. 1/3 eine Haftstrafe von mehr als fünf Jahren verbüßt. Diese werden von den vier Lehrkräften betreut, von denen drei in Vollzeit beschäftigt sind (zwei Beamte mit 41 Std. und ein Angestellter – der Kläger – mit 38,5 Wochenstunden) sowie eine teilzeitbeschäftigte Angestellte mit 28 Wochenstunden. Damit steht ein Arbeitsvolumen von insgesamt 148,5 – wie zuletzt unstreitig war – Zeitstunden zur Verfügung.
Das schulische Angebot in der Justizvollzugsanstalt X. II umfasst je einen Kurs zur Erlangung des Hauptschulabschlusses und des Fachoberschulabschlusses und einen sogenannten Liftkurs, in dem den Schülerinnen die Kenntnisse vermittelt werden, die zum Besuch der erstgenannten Schulabschlusskurse erforderlich sind. Insgesamt macht das schulische Angebot unter Berücksichtigung von Wege, Rast-, Vor- und Nachbereitungszeit einen Aufwand von 105 Zeitstunden pro Woche für alle pädagogischen...