Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung einer durch den Betriebsrat verweigerten Zustimmung. Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer Arbeitnehmerin
Leitsatz (redaktionell)
Die nach § 99 BetrVG erforderliche und von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer Einstellung ist zu ersetzen, wenn der Betriebsrat ordnungsgemäß von der Maßnahme unterrichtet und um Zustimmung ersucht wurde und ein Zustimmungsverweigerungsgrund nicht gegeben ist.
Normenkette
BetrVG §§ 93, 95
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 25.07.2023; Aktenzeichen 19 BV 1/23) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Juli 2023, Az. 19 BV 1/23, wird verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, dass die vorläufige Einstellung der Frau ... zum 1. Januar 2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Juli 2023, Az. 19 BV 1/23, zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, zugelassen, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Gründe
1.
Die Beteiligte zu 1. begehrt die Ersetzung der von dem Beteiligten zu 2. verweigerten Zustimmung zur Einstellung von Frau ... als Pflegerische Gesamtleitung in der Abteilung "Psychiatrische Tageskliniken" zum 1. Januar 2023 sowie die Feststellung, dass deren vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden auch "Arbeitgeberin") ist ein Unternehmen des Gesundheitswesens und betreibt in Hamburg ... ein Krankenhaus. Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden auch "Betriebsrat") ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat ... .
Im Betrieb gilt eine "Betriebsvereinbarung zu Stellenausschreibungen gern. § 93 BetrVG sowie Auswahlrichtlinien gern. § 95 BetrVG" (im Folgenden "Betriebsvereinbarung"; Anlage Ast 4, Bl. 37 ff. d. A.), in der es u.a. heißt:
§ 5 Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Besetzung einer Stelle erfolgt nach Maßgabe der besten fachlichen und persönlichen Eignung in Hinblick auf den konkreten Arbeitsplatz.
(2) Bei der fachlichen Eignung werden berücksichtigt:
a. Ausbildung und Befähigungen, nachgewiesen durch entsprechende Zeugnisse und Nachweise
b. Eignungsprüfungen
c. tätigkeitsbezogene Erfahrungen
Bei der persönlichen Eignung sind zu berücksichtigen:
a. ärztliche und betriebliche Eignungsuntersuchung
b. Teamfähigkeit
c. Führungseigenschaften soweit erforderlich
d. Bereitschaft zusätzlich erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben
e. die sich aus § 80 Abs. 1 BetrVG ergebenden Gesichtspunkte
(3) Bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung gilt für die Besetzung eines Arbeitsplatzes folgende Rang folge:
1. Auszubildende/Schüler
a.) Auszubildende der ... GmbH soweit sie sich als Stammarbeitnehmer bei der Arbeitgeberin bewerben,
b.) Schülerinnen der Gesundheits- und Krankenpflegeschule der ... Hamburg e. V., soweit sie durch die ... im Rahmen des Gestellungsvertrages bei der Arbeitgeberin eingesetzt werden sollen;
je für die Dauer von mindestens 12 Wochen nach dem Abschluss der Ausbildung;
2. bereits bei der Arbeitgeberin beschäftigte Stammarbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung (GdB mind. 50 oder Gleichgestellte);
3. bereits bei der Arbeitgeberin beschäftigte Stammarbeitnehmer;
4. Angestellten oder Mitglieder der ... Hamburg e. V.; Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg;
5. Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer der ... Personalservice GmbH (...), der ... GmbH (M.), der ... Services Hamburg GmbH (...) oder anderer konzerneigener Leiharbeitnehmer;
6. sonstige Bewerber.
Mit einer Stellenausschreibung (vgl. Anlage Ast1) suchte die Arbeitgeberin im September 2022 eine "Pflegerische Gesamtleitung Psychiatrische TK's/PIA's (w/m/d)" ab dem 1. Januar 2023. Auf diese Stelle bewarben sich eine externe Bewerberin sowie drei interne Bewerber, darunter Herr ..., Mitglied des Betriebsrats. Wegen der von den Bewerbern eingereichten Anschreiben, Bewerbungsunterlagen, Inhalte und Ergebnisse der durchgeführten Auswahlgespräche wird auf die Anlagen zur Einstellungsmitteilung an den Betriebsrat (Anlage Ast 2) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung der externen Bewerberin Frau ... ab dem 1. Januar 2023 als Pflegerische Gesamtleitung Psychiatrische TK's/PIA's in der Abteilung Psychiatrische Tageskliniken (vgl. Anlage Ast 2). In ihrer Auswahlbegründung heißt es u.a.:
Insgesamt lagen mit ..., ... und ... drei interne Bewerbungen vor.
Von diesen Bewerbungen liegt nur bei Herrn ... ein Nachweis mit Stationsleitungsqualifikation vor.
Frau ... ist Gesundheits- und Krankenpflegerin und verfügt über die Qualifikation Fachwirtin im Gesundheitswesen (IHK).
Somit haben nur Herr ... und Frau ... eine entsprechende Führungsqualifikation. Frau ... verfügt über Leitungserfahrung u...