Leitsatz (amtlich)
Nach § 10 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Erfrischungsgetränke-Industrie und des Bier- und Getränkefachgroßhandels besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 09.10.1997; Aktenzeichen 14 Ca 128/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Oktober 1997 – 14 Ca 128/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei welcher er als Fahrverkäufer beschäftigt ist, die Differenz zwischen einer Entgeltfortzahlung von 80 % und einer Entgeltfortzahlung von 100 % für die Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 01. bis zum 08. November 1996. Der Kläger hat für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit 80 % Entgeltfortzahlung erhalten. Er macht einen Anspruch von 100 % geltend. Die Differenz beträgt rechnerisch unstreitig 247,06 DM brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Erfrischungsgetränke-Industrie und des Bier- und Getränkefachgroßhandels in Hamburg/Schleswig-Holstein (MTV) vom 15. März 1994, gültig ab 1. Januar 1993, Anwendung (Bl. 11 d.A.),
§ 10 MTV lautet: „Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Kur und Mutterschutz.”
- „Ist der Arbeitnehmer durch unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung gehindert, so hat er den Arbeitseber unverzüglich zu unterrichten und die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung mitzuteilen
- Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
- Etwaige Kosten für eine vom Arbeitgeber geforderte ärztliche Bescheinigung trägt der Arbeitgeber.
Im Falle der Erkrankung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Das gleiche gilt bei Arbeitsverhinderungen durch Kur oder Heilverfahren, die nach § 13 AVG oder unter gleichen Voraussetzungen gewährt werden. Einer Arbeitsunfähigkeit steht gleich die im Anschluß an eine Kur (Heilverfahren) ärztlicherseits angeordnete Schonungszeit, auch wenn Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt
- Bei Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Betriebsunfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung zurückzuführen ist, erhält der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung ab der 7. Krankheitswoche den Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und Nettoentgelt bis zum Ende der 12. Krankheitswoche
- Für werdende Mütter gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Mutterschaftsurlaubsgesetzes in der jeweiligen Fassung”
Diese Regelung war bereits wortgleich mindestens seit dem Abschluß des MTV vom 28. März 1980 in dem jeweils zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Manteltarifvertrag vereinbart.
Seit dem 01. Mai 1997 ist zwischen den Tarifparteien zur Entgeltfortzahlung durch die „Protokollnotiz zum Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie Hamburg/Schleswig-Holstein vom 15.03.1994” vom 18. April 1997 eine neue Vereinbarung getroffen worden (Bl. 24 fd A.)
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, § 10 MTV gebe ihm auch nach Inkrafttreten von § 4 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz in der seit dem 01. Oktober 1996 geltenden Fassung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 247,06 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Dezember 1996 zu zahlen
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie hat die Ansicht vertreten, § 10 Ziffer 2 MTV sei nur deklaratorischer Natur Falls die Regelung doch konstitutiv sei, handele es sich aber um eine dynamische Verweisung, so daß jedenfalls § 4 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz in der zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers geltenden Fassung zur Anwendung komme.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09. Oktober 1997 (Az 14 Ca 128/97) die Beklagte antragsgemäß verurteilt Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen (Bl. 44 ff dA). Das Arbeitsgericht hat die Berufung nach § 64 Abs. 3 Ziffer 2 b Arbeitsgerichtsgesetz zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 04. November 1997 zugestellte Urteil am 03. Dezember 1997 Berufung eingelegt und diese am 31. Dezember 1997 begründet
Sie greift das Urteil mit rechtlichen Ausführungen an
Die Beklagte beantragt,
- das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 09. Oktober 1997 zum Aktenzeichen 14 Ca 128/97 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 09. Oktober 1997 zurückzuweisen
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen
Wegen der Ausführungen der Parteien im einzelnen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfo...