Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung. Weiterbeschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Der vom Betriebsrat nach § 102 Abs. 3 BetrVG vorgebrachte Widerspruchsgrund muss sich auf den von der Arbeitgeberin angenommenen Kündigungsgrund beziehen. Es reicht nicht aus, dass der Betriebsrat sich auf einen Widerspruchsgrund beruft, der einem andersartigen, vom Betriebsrat angenommenen Kündigungsgrund entgegensteht.
Normenkette
BetrVG § 102 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 15.12.2009) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) verlangt, die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) im Wege einstweiliger Verfügung zu verpflichten, ihn weiter zu beschäftigen.
Der Kläger ist seit dem 1. Juni 2000 im Betrieb der Beklagten, in dem regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind, als Projektleiter und Projektmanager zu einem Monatsentgelt von EUR 8.200 brutto tätig.
Neben seiner Tätigkeit bei der Beklagten ist der Kläger im Umfang von vier Wochenstunden als Professor an der Universität H. tätig.
Nachdem der Kläger darüber unterrichtet worden war, dass er aufgrund eines Betriebsüberganges von der Fa. I. Deutschland GmbH auf die Beklagte übergehe, und sich dagegen erfolglos beschwert hatte, schrieb er dem Personalleiter Herrn A. per Email:
„Ich werde jetzt nur deshalb Mitarbeiter einer kleinen GmbH, weil ich mich durch die Drohung einer betriebsbedingten Kündigung vom Arbeitgeber erpressen lasse.”
Wegen der weiteren Einzelheiten der Email wird auf die Anlage CMS 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Dezember 2009 (Bl. 37 f d.A.) verwiesen. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2008 (Anlage CMS 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Dezember 2009, Bl. 39 f d.A.) eine Abmahnung.
Am 9. Februar 2009 erhielt der Kläger von der Führungskraft eine Email, nach der die Anwesenheit des Klägers in einem Projekt dringend erforderlich sei. Zugleich entschied die Führungskraft, dass der Kläger nicht als Referent auf einer unternehmensinternen Schulung im April 2009 tätig werden solle. Am 12. März 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Reisefreigabe für diese Schulung. Nachdem die Führungskraft bei der Entscheidung, den Kläger nicht teilnehmen zu lassen, geblieben war, wandte sich der Kläger mit u.a. folgendem Wortlaut an den Geschäftsführer der Beklagten:
„Wenn Herr M. das Ableisten von Billable-Stunden so wichtig ist, so möge er doch versuchen, selbst welche zu erbringen oder zumindest Kundenprojekte zu gewinnen oder sonst wie einen Wertschöpfungsertrag für unser Unternehmen zu erbringen.
Auch denke ich, dass jemand, der seit Jahren selbst weder selbst billable Stunden erbringt noch in Kundenprojekten tätig ist, überhaupt nicht ermessen kann, dass man bei effizienter Selbstorganisation und Spaß an der Arbeit und auch ein wenig Intellekt sehr wohl Projektarbeit und Give-Back-Aktivitäten für die I. Community vereinbaren kann.”
Wegen der Einzelheiten wird auf Email des Klägers vom 15. März in Anlage CMS 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Dezember 2009 (Bl. 47 ff d.A.) verwiesen. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 31. März 2009 (Anlage CMS 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Dezember 2009, Bl. 51 f d.A.) eine Abmahnung.
Am 3. Februar 2009 erhielt der Kläger von der für ihn zuständigen Führungskraft ein Schreiben mit Terminvorschlägen für ein Erläuterungsgespräch zur Leistungsbewertung für das Jahr 2008. Nachdem der Kläger diese Termine nicht wahrnehmen konnte oder wollte, schlug die Führungskraft ein Treffen am 11. März 2009 vor. Der Kläger beantwortete dieses Schreiben u.a. wie folgt:
„Ansonsten müssen wir das halt telefonisch oder schriftlich machen. Dies wird bei der I. Deutschland GmbH seit langem erfolgreich praktiziert …, auch weil die Chefs in Kundenprojekten (vertrieblich und/oder billable) sind und folglich gar keine Zeit haben, ihre Mitarbeiter bei der Arbeit zu stören. Daher wüsste ich auch nicht, was mir (oder gar der I.) das alljährlich wenig hilfreiche Gespräch mit einem Non-Billable-Chef bringen sollte.”
Wegen der weiteren Einzelheiten der Email des Klägers wird auf die Anlage CMS 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Dezember 2009 (Bl. 42 f d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 12. März 2009 (Anlage CMS 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Dezember 2009, Bl. 45 f d.A.) erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung.
Der Kläger bewarb sich mit einer Email vom 8. März 2009 auf eine andere Stelle innerhalb der I.-Gruppe und teilte dabei mit, dass er in seiner Freizeit den Menschen eines Bürgerkriegslandes als Universitätsprofessor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre diene. Er fügte einen Link zu seinem Internetauftritt auf der Homepage der International University of S. bei. Auf der Homepage wurde der Kläger als „Associate Professor of Economics and Business Administration” bezeichnet. Nach einem ...