rechtskräftig
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 26.01.1993; Aktenzeichen 1 Ga 25/92) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Januar 1993 – Az.: 1 Ga 25/92 – wie folgt abgeändert:
Der Verfügungsklägerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Verfügungsbeklagte bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits als technische Angestellte (Fachkraft Satz) weiterzubeschäftigen.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Entbindung von der Weiterbeschäftigung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren um die Verpflichtung der Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagte bis zum rechtskräftigen Abschluß des beim Arbeitsgericht Hamburg anhängigen Kündigungsrechtsstreits, … Az.: 1 Ca 291/92, weiterzubeschäftigen. Gleichermaßen ist Gegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens der Antrag der Verfügungsklägerin auf Entbindung von dieser Weiterbeschäftigungspflicht.
Die Verfügungsbeklagte ist seit dem 4. Mai 1970 bei der Verfügungsklägerin als Fachkraft Satz zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 5.074,– DM beschäftigt. Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das sich u. a. gliedert in den Unternehmensbereich Zeitschriften (zukünftig UBZ) und den Unternehmensbereich Druck (zukünftig UBD). Zum UBD gehört der Betrieb … ferner ein Betrieb in … Im UBZ sind ca. 1.300 Beschäftigte, im UBD I. ca. 2.500 Beschäftigte tätig. Die Verfügungsbeklagte war im Betrieb M., Betriebsteil Satztechnik, tätig. Es besteht ein Betriebsrat.
Die Verfügungsklägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Juni 1992 zum 31. Dezember 1992 aus betriebsbedingten Gründen. Gegen diese Kündigung hat die Verfügungsbeklagte am 8. Juli 1992 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht im obengenannten Verfahren 1 Ca 291/92 erhoben. Der Betriebsrat war am 16. Juni 1992 von der Verfügungsklägerin über deren Kündigungsabsicht unterrichtet worden. Er widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 22. Juni 1992 (Bl. 7 d. A. 1 Ca 291/92). Die Akte 1 Ca 291/92 ist beigezogen worden und zum Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens wird in vollem Umfang Bezug genommen.
Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der Verfügungsbeklagten waren 159 Arbeitnehmer im Betrieb M. tätig, davon 47 im Betriebsteil Satzproduktion. Dieser Betriebsteil ist zum 31. Dezember 1992 stillgelegt worden, nachdem eine Einigungsstelle am 4. Juni 1992 die Verhandlungen über einen Interessenausgleich als gescheitert angesehen hatte. Ein danach von der Einigungsstelle beschlossener Sozialplan ist inzwischen vom Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Hamburg angefochten worden. Das Verfahren ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Von den 47 in der Satzproduktion beschäftigten Arbeitnehmern wurden 22 Arbeitnehmer zum 31. Dezember 1992 gekündigt. In allen Fällen erklärte der Betriebsrat seinen Widerspruch. 21 der gekündigten Arbeitnehmer erhoben Kündigungsschutzklage und stellten einen Antrag auf Weiterbeschäftigung, so auch die Verfügungsbeklagte. In 17 Fällen ist die Verfügungsbeklagte inzwischen erstinstanzlich von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden worden. Hiergegen eingelegte Berufungen sind zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren inzwischen von 3 Kammern des Landesarbeitsgerichts Hamburg zurückgewiesen worden; insgesamt 7 Verfahren sind verglichen worden. Rechtskräftig ist die Verfügungsklägerin bisher lediglich in einem Parallelfall zur Weiterbeschäftigung verurteilt und hiervon nicht entbunden worden.
In dem beim Arbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 1 Ca 291/902 anhängigen Kündigungsschutzverfahren der Verfügungsbeklagten liegt noch keine Entscheidung vor. Unstreitig hat die Verfügungsbeklagte vor Ablauf der Kündigungsfrist ihre Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens gegenüber der Verfügungsklägerin verlangt. Die Verfügungsklägerin ist zu einer Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten nicht bereit.
Die Verfügungsklägerin meint, sie sei von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu entbinden. Sie hat vorgetragen, die Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten zu unveränderten Bedingungen erweise sich als objektiv unmöglich. Es komme daher vorliegend auf die wirtschaftliche Belastung durch die Weiterbeschäftigung gar nicht an. Darüber hinaus würde die Weiterbeschäftigung auch zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen. Schließlich erweise sich der Widerspruch des Betriebsrates als offensichtlich unbegründet.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung die Verfügungsklägerin von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits zu entbinden.
Die...