Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückkehrende. Besitzstandszulage. Anwendung des TV-L

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 17 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds ist nur der zum Zeitpunkt der Rückkehr bereits erreichte Besitzstand geschützt und nicht Ansprüche für die Zeit nach der Wiedereinstellung.

 

Normenkette

Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds vom 11.04.1995 § 17; TVÜ-L §§ 11, 6 Abs. 1 S. 4; TV-L § 17 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 04.11.2009; Aktenzeichen 8 Ca 232/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2011; Aktenzeichen 5 AZR 566/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. November 2009 – 8 Ca 232/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin nach Ausübung ihres Rückkehrrechts zur Beklagten.

Die zum Zeitpunkt der Klagerhebung 34-jährige Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder, die geboren sind. Die Klägerin hat im Jahre 1986 bei der Beklagten eine Ausbildung als Krankenschwester im AKH in Hamburg begonnen und abgeschlossen. Sie war in der Folgezeit seit dem 1. Oktober 1989 zunächst bei der FHH, der Beklagten, in den AKL beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand seinerzeit der BAT Anwendung.

Aufgrund des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt LK (LBK Hamburg Gesetz) vom 11. April 1995 (HmbGVBl. 1995, 77) sind die Arbeitsverhältnisse der bislang bei der Beklagten tätigen Arbeitnehmer am 1. Mai 1995 auf den zu diesem Zeitpunkt errichteten LK Hamburg – Anstalt des öffentlichen Rechts – (LBK Hamburg) übergegangen. Ein Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer war nicht vorgesehen.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse des LK Hamburg – Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 17. Dezember 2004 (HmbGVBl. 2004, 487) wurde in Artikel 3 das LBK Hamburg Gesetz in „Gesetz zur Errichtung der Anstalt LK Hamburg Immobilien Anstalt öffentlichen Rechts” (LBK-Immobilien Gesetz) und der „LK Hamburg – Anstalt öffentlichen Rechts” in „LK Hamburg Immobilien – Anstalt öffentlichen Rechts” (LBK Immobilien) umbenannt.

In Artikel 1 des „Gesetzes zur Änderung des LBK-Immobiliengesetzes” vom 21. November 2006 (HmbGVBl. 2006, 557) wurde das LBK-Immobiliengesetz umbenannt in „Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds – Anstalt öffentlichen Rechts” – (HVFG). Die LBK-Immobilien wurden gemäß § 1 HVFG in „Hamburgischer Versorgungsfonds” (GVF) – Anstalt öffentlichen Rechts –, weiterhin Trägerin des LBK Hamburg, umbenannt.

Im HVFG findet sich folgende Vorschrift:

㤠17

Rückkehrrechte

Veräußert der HVF seine Beteiligung an der LBK Hamburg GmbH mehrheitlich, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der LBK Hamburg – Anstalt öffentlichen Rechts – dort beschäftigt waren, auf deren Wunsch unter Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der FHH zu beschäftigen. Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des dinglichen Übergangs der Anteilsmehrheit. In diesem Fall hat die Leitung der LBK Hamburg GmbH alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Recht nach Satz 1 schriftlich zu unterrichten. Die Arbeitnehmerinnem und Arbeitnehmer können innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung der Geschäftsleitung schriftlich mitteilen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen. Die Überführung der Arbeitsverhältnisse in den Dienst der FHH soll dann binnen eines weiteren Jahres erfolgen. …”

Im Jahr 2005 fand sodann ein Formwechsel der LBK Hamburg in die LBK Hamburg GmbH, welche zu 100 % im Eigentum der Beklagten stand, statt.

Im Jahr 2005 fand zugleich eine Teilprivatisierung der LBK Hamburg GmbH statt. Die A. GmbH erhielt zunächst 49,9 % der Gesellschaftsanteile der LBK Hamburg GmbH. Am 1. Januar 2007 übertrug die FHH sodann weitere 25 % der Gesellschaftsanteile der LBK Hamburg GmbH an die A. GmbH. Die LBK Hamburg GmbH wurde 2007 umbenannt in A. Kliniken Hamburg GmbH (im Folgenden: AKHH).

Mit Schreiben der LBK Hamburg GmbH vom 16. Februar 2007 (Anlage K 15, Bl. 45 f. d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie – im Zuge der Überleitung in den TV-KAH – vorläufig der Entgeltgruppe EG 10 a und der Entgeltstufe 4 + (einer Zwischenstufe) zugeordnet sei. Ihr wurde weiterhin mitgeteilt, dass spätestens zum 1. Juli 2008 eine endgültige Zuordnung in die nächst höhere Entgeltstufe der Entgelttabelle erfolge. Die Klägerin erhielt zudem einen kinderbezogenen Bezügebestandteil nach § 11 TV-Ü KAH.

Die Klägerin hat von ihrem Recht, zu der Beklagten zurückzukehren, Gebrauch gemacht. Sie hat das Arbeitsverhältnis mit der AKHH durch Aufhebungsvertrag zum 30. April 2008 beendet und am 14. Februar 2008 einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen, nachdem sie ab dem 1. Mai 2008 als Vollbeschäftigte eingestellt wurde (Anlage K 2, Bl. 10...

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