Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 09.07.1986; Aktenzeichen 23 Ca 421/84)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Juli 1986 – 23 Ca 421/84 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt auch in der Berufungsinstanz DM 4.000,00.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten jetzt noch darüber, ob die Klägerin seit dem 1. April 1982 bei der Beklagten für die Zeit bis zum 31. März 1986 in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 7 der Anlage 1 a des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT), G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, I. Angestellte im Sozialdienst, einzugruppieren war.

Die Klägerin, die mit Zeugnis vom 13. Februar 1981 der Fachhochschule Hamburg (Bl. 12) den akademischen Grad einer Diplom-Sozialpädagogin erwarb, ist seit dem 1. April 1982 als teilzeitbeschäftigte Sozialpädagogin bei der Beklagten unter Einreihung in die Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT, G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, I. Angestellte im Sozialdienst, beschäftigt (Bl. 13 f). Die Klägerin ist bei der Beklagten in der … Fachbereich Sondermaßnahmen – nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses – tätig. Die … le bietet seit 1976 arbeitslosen Jugendlichen und Jungerwachsenen die Möglichkeit, in Vollzeitkursen von je 29 Wochenstunden den Hauptschulabschluß nachzuholen. Der Unterricht wird von Haupt- und Realschullehrern durchgeführt, die begleitende Betreuung erfolgt durch Sozialpädagogen. Vom Unterricht einer Hauptschule unterscheidet sich der Unterricht des Projekts vor allem durch die sozialpädagogische Unterrichtskonzeption – es wird insoweit auf die Anlagen 9, 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 10. August 1984 (Bl. 25 ff) Bezug genommen. Der Tätigkeit der Klägerin liegt die Arbeitsplatzbeschreibung vom Mai 1983 (Bl. 22 ff und 45 ff) zugrunde, die in dieser Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten sowie die Anteile der Arbeitszeit hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten werden von den Parteien übereinstimmend anerkannt.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1982 (Bl. 15 ff) hatte die Klägerin gemeinsam mit 3 Kolleginnen die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 7 der Anlage 1 a zum BAT, G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, I. Angestellte im Sozialdienst, begehrt. Dieser Antrag wurde von der Beklagten durch das dafür zuständige Amt für den Verwaltungsdienst – Organisationsamt – und die … und Berufsbildung mit Schreiben vom 1. August 1983 (Bl. 18) abgelehnt. Mit bei Gericht am 14. August 1984 eingegangenen Schriftsatz vom 10. August 1984 erhob die Klägerin Klage auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 7 der Anlage 1 a des BAT, G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, I. Angestellte im Sozialdienst, mit Wirkung vom 1. April 1982.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Tätigkeiten gemäß den Ziffern

5.2.

„Eigenverantwortliches Erarbeiten einer psychosozialen Diagnose und Erstellen eines Handlungsplanes” im Umfang von 15 %

5.3.1.

„Sofortintervention in akuten materiellen, sozialen und psychischen Notsituationen” im Umfang von 10 % jeweils des Umfanges an der Gesamttätigkeit gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom Mai 1983 (Bl. 22 ff und 45 ff) als besonders schwierige Tätigkeiten bzw. Aufgaben gemäß der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 7 der Anlage 1 a zum BAT, G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, I. Angestellte im Sozialdienst, zu qualifizieren sind.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß einschließlich der unstreitigen Tätigkeiten insgesamt 64,5 % der Tätigkeit der Klägerin als „besonders schwierig” eingestuft werden müsse.

Wegen der näheren Einzelheiten wird insbesondere auf die Klageschrift (Bl. 1 ff) und die Schriftsätze der Klägerin an das Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Dezember 1984 (Bl. 51 ff) und vom 17. Dezember 1985 (Bl. 70 ff), jeweils mit Anlagen, Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin aufgrund ihrer konkret ausgeübten Tätigkeiten in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 7 der Anlage 1 a des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT, G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) einzugruppieren sowie der Klägerin den Gehaltsdifferenzbetrag zur Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a des BAT (G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) mit Wirkung vom 1. April 1982 nachzuentrichten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist dem Begehren der Klägerin substantiiert entgegengetreten und hat vorgetragen, daß dieses Höhergruppierungsbegehren sachlich und mithin tarifrechtlich nicht begründet sei. Wegen der näheren Einzelheiten ihrer Einlassung wird auf ihre Klagebeantwortung vom 20. September 1984 (Bl. 38 ff), ihrem Schriftsatz vom 1. März 1985 an das Arbeitsgericht (Bl. 55 ff) und ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 1986 an das Arbeitsgericht (Bl. 77 ff) nebst Anlagen voll inhaltlich Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch sein am 9. Juli 1986 ...

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