Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 15.04.1994; Aktenzeichen 3 Ca 452/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. April 1994 – 3 Ca 452/93 – insoweit abgeändert, als der Kläger wegen Neufestsetzung der Jahresarbeitszeit Lohndifferenz (DM 275,– brutto) geltend macht. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/20, die Beklagte 19/20.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in erster Linie über die Höhe der zu zahlenden Nachtzuschläge sowie über die Höhe der Feiertagszuschläge.
Der Kläger ist seit April 1989 für die Beklagte als Schichtleiter tätig, und zwar in der sog. Wochenendwechselschicht. 1993 beschäftigte die Beklagte ca. 1.281 Arbeitnehmer in Gleitzeit, ca. 525 im 2- bzw. 3-Schicht-System und ca. 223 in der Wochenendwechselschicht.
Wochenendwechselschicht bedeutet Arbeit wöchentlich wechselnd von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Außerdem sind die Wochenendwechselschichtlicher verpflichtet, an sog. Wochenfeiertagen zu arbeiten. Im Arbeitsvertrag des Klägers heißt es dazu:
- „Der Arbeitnehmer wird in Wochenendwechselschicht unter Einschluß von Freitagen (Frühschicht) tätig. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zusätzlich, an bestimmten gesetzlichen Feiertagen (Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, 17. Juni, Buß- und Bettag) entsprechend dem Wochenendschichtmodell zu arbeiten. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung über die Wochenendschicht unter Einschluß der gesetzlichen Feiertage.
- …
- Zulagen und Zuschläge bestimmen sich nach den tariflichen und betrieblichen Vereinbarungen.”
Auf den Arbeitsvertrag vom 06.03.1989 nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 37–40).
Auf das Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig-Holstein anwendbar. Die §§ 6 und 7 haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 6
2. Begriff der Nachtarbeit
Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit.
2.1 Tarifgebiet Hamburg und Umgebung
Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie mindestens 5 Arbeitstage umfaßt. Unregelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie weniger als 5 Arbeitstage umfaßt.
…
2.2 Tarifgebiet Schleswig-Holstein
Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage umfaßt oder regelmäßig wöchentlich wiederkehrend geleistet wird. Unregelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie weniger als 5 Arbeitstage umfaßt und nicht wöchentlich wiederkehrend geleistet wird.
§ 7
1. Zuschläge für Arbeitnehmer im Tarifgebiet Hamburg und Umgebung
1.1 Höhe des Zuschlages
Die Arbeitnehmer erhalten je Stunde für angeordnete
a) |
Mehrarbeit |
25 % Zuschlag |
b) |
Nachtarbeit soweit nicht unregelmäßig bzw. regelmäßige Nach- oder Nachtschichtarbeit vorliegt |
50 % Zuschlag |
c) |
regelmäßige Nachtarbeit oder regelmäßige Wechselschichtarbeit in der Nacht |
12,5 % Zuschlag |
d) |
unregelmäßige Nachtarbeit oder regelmäßige Wechselschichtarbeit in der Nacht |
20 % Zuschlag |
e) |
Sonntagsarbeit |
50 % Zuschlag |
f) |
… |
|
g) |
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, an dem im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird |
150 % Zuschlag |
h) |
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, an dem im Betrieb regelmäßig nicht gearbeitet wird |
100 % Zuschlag |
i) |
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen |
100 % Zuschlag |
1.2 Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist nur der höhere Zuschlag zu zahlen.
1.3 Zuschlagsfrei ist die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit der Pförtner, Wächter und Nachtwächter.
…
2. Zuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer im Tarifgebiet Schleswig-Holstein
…
2.4 Der Nachtarbeitszuschlag beträgt
a) |
bei regelmäßiger Nachtarbeit |
15 % Zuschlag |
b) |
bei unregelmäßiger Nachtarbeit |
30 % Zuschlag |
…”
Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Nachtzuschlag gemäß § 7 Ziff. 1.1 Buchst. d MTV in Höhe von 20 % sowie den Feiertagszuschlag gemäß Buchst. g dieser Tarifnorm. Darüber hinaus macht der Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen der Stundenzahl geltend, die die Beklagte bis einschließlich März 1993 monatlich durchschnittlich abgerechnet hat und der durchschnittlichen Stundenzahl, von der die Beklagte aufgrund einer neuen Betriebsvereinbarung (vom 1.4.93-Bl. 35) ausgeht.
Der Kläger vertritt zum Zuschlag für Nachtarbeit die Auffassung, daß ein Fall unregelmäßiger Nachtarbeit vorliege, weil sie in seinem Fall weniger als fünf Arbeitstage umfasse. Weil an den Wochenfeiertagen, um die es hier gehe, im Betrieb regelmäßig gearbeitet werde, stehe ihm auch insoweit der höhere Zuschlag zu. Die Betrachtung sei nicht auf die Gruppe der Wochenendwechselschichter zu beschränken, sondern auf die im Betrieb insgesamt übliche Arbeitszeit zu erstrecken.
Der Unterschiedsbetrag zwischen 100 % und 15...