Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten aus der Zusatzversorgung durch Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost; die nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen nicht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert worden sind, weil sie nicht mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bzw. nicht mit mindestens 18 Wochenstunden beschäftigt worden sind, haben gegen die Deutsche Bundespost einen Anspruch auf Verschaffung einer. Zusatzversorgung, wie sie ihnen bei einer Versicherung entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung zugestanden hätte. Der Ansprach ergibt sich aus dem Arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ab dem 1.5.1995 zusätzliche aus § 2 Absatz 1 BeschFG. An den vom Bundesarbeitsgericht insoweit in den Urteilen vom 28.7.1992 aufgestellten Grundsätzen wird festgehalten (3 AZR 553/91, 35/92 173 und 176/92).
Normenkette
GG § 3 Abs. 1; Beschäftigungsförderungsgesetz § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 15.02.1994; Aktenzeichen 21 Ca 289/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 1994 – 21 Ca 289/92 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von Versorgungsleistungen.
Die 4. August 1932 geborene Klägerin war vom 27. April 1970 bis zum 31. August 1992 ununterbrochen bei der Beklagten zuletzt beim Postgiroamt Hamburg als Angestellte tätig.
Die Klägerin ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft.
Ihre wöchentliche. Arbeitszeit betrug vom 27. April 1970 bis zum 15. Februar 1972 22;1 Stunden, ab dem. 16. Februar 1972 18,4 Stunden, ab dem 1. April 1983 22,1 Stunden, ab dem 1. Dezember 1983 18,4 Stunden, ab dem 1. März 1988 17,6 Stunden und ab dem 1. Januar 1990 bis zu ihrem Ausscheiden wegen Erreichen des Rentenalters 10,2 Stunden.
Seit dem 1. Dezember 1969 galt ein Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost der in § 3 unter anderem regelte, daß die Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) nach Maßgabe der Satzung und ihren Ausführungsbestimmungen zu versichern sind, wenn beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die. Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt § 21 der Satzung der VAP enthielt eine entsprechende Regelung.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 wurde § 3 des Versorgungstarifvertrages dahingehend geändert, daß die Arbeitnehmer bei der VAP nach Maßgabe der Satzung zu versichern sind, wenn ihre arbeitsvertragliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt § 21 der Satzung der VAP wurde entsprechend angepaßt.
Nach einer erneuten Änderung von § 3 des Versorgungstarifvertrages durch Tarifvertrag vom 22. September 1992, sind mit Wirkung vom 1. April 1991 alle Arbeitnehmer bei der VAP zu versichern, die nicht nur im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB IV – geringfügig beschäftigt sind.
Die Satzung der VAP wurde wiederum entsprechend angepaßt.
Die Klägerin wurde von der Beklagten entsprechend den tariflichen Bestimmungen vom 27. April 1970 bis 15. Februar 1972, vom 1. April 1983 bis 30. November 1983 und vom 1. April 1991 bis zu ihrem Ausscheiden bei der VAP versichert.
Die Klägerin erhält von der VAP keine Zusatzversorgung, weil sie nicht die Mindestversicherungszeit erfüllt.
Die Klägerin hat geltend gemacht die Beklagte sei verpflichtet, sie so zu stellen, als ob sie während der gesamten Zeit der Beschäftigung bei der Beklagten bei der VAP versichert gewesen wäre. Sie rügt die Herausnahme der unterhälftig bzw. mit weniger als 18 Wochenstunden Beschäftigten aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten für eine Zusatzversorgung als sachfremd.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin – beginnend mit dem 1. September 1992 – eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn sie in der Zeit vom 27. April 1970 bis zum 31. März 1991 bei der VAP versichert gewesen wäre.
hilfsweise
- festzustellen, daß die Beklagte, dazu verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 27. April 1970 bis einschließlich 31. August 1992 auf Kosten der Beklagten, in einer der Höhe ihres jeweils bezogenen Gehaltes entsprechenden Weise bei der VAP nachzuversichern,
- festzustellen; daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Klägerin von der Beklagten in der Zeit vom 27. April 1970 bis einschließlich 31. August 1992 nicht auf Kosten der Beklagten bei der VAP versichert wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, sich tarifvertragsgerecht verhalten zu haben. Sie sei d...