Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung 1. Sachbearbeiterin für ambulante Abrechnungsfälle

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 21.02.1995; Aktenzeichen 3 Ca 539/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.02.1998; Aktenzeichen 4 AZR 552/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Februar 1995 – 3 Ca 539/92 – abgeändert und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a (Vergütungsordnung Bund und Länder) zum BAT ab 01. Oktober 1990 zu vergüten und die sich aus den Vergütungsgruppen V b und IV b der Anlage 1 a zum BAT ergebende Vergütungsdifferenz mit 4% Zinsen p.a. ab dem 07. Januar 1993 bezüglich der bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1966 bei der Beklagten beschäftigt und seit dem 1. Juli 1982 als 1. Sachbearbeiterin für ambulante Abrechnungsfälle im AK Heidberg tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden Tarifverträge kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung.

Die Klägerin ist seit dem 1. August 1971 in Vergütungsgruppe V c und seit dem 1. Dezember 1975 in Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 c, eingestuft. Mit Schreiben vom 4. April 1991 hat die Klägerin Vergütungszahlungen nach Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 b, geltend gemacht. Nach längerer Auseinandersetzung hat die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 11. August 1992 die Forderung abgelehnt.

Aufgabe der Klägerin und ihrer Kolleginnen als Sachbearbeiterinnen für die ambulante Forderungsabrechnung ist es, die in den 19 Ambulanzen des Krankenhauses erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern, den Patienten und anderen Krankenhäusern selbst abzurechnen. Die ambulante Forderungsabrechnung besteht aus einer 1. Sachbearbeiterin – der Klägerin – und 8 Sachbearbeiterinnen. Daneben besteht die Abteilung Stationäre Forderungsabrechnung. Die Klägerin und der Leiter der Stationären Forderungsabrechnung unterstehen der Fachaufsicht des Abschnittsleiters Forderungsabrechnung.

Für die Aufgaben der Klägerin besteht eine Stellenbeschreibung mit Stand vom 1. Januar 1992 (Anlage K3, Bl. 19–22 d. A.). Diese Stellenbeschreibung ist in Ziff. 12 („sämtliche in der Stellenbeschreibung des Sachbearbeiters für ambulante Abrechnungsfälle aufgeführten Tätigkeiten”) durch die Stellenbeschreibung für die Sachbearbeiter zu ergänzen (Anlage B 1, Bl. 54 d. A.).

Nach der Stellenbeschreibung vom 1. Januar 1992 (Anlage K 3, Bl. 19 f. d. A.) hat die Klägerin folgende Aufgaben zu verrichten:

  1. „Organisation der für die zu bewältigenden Aufgaben notwendigen Arbeitsabläufe.
  2. Fachliche Aufsicht der Tätigkeiten des unterstellten Personals.
  3. Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegekräften, Krankenkassen, LBK.
  4. Entwerfen von Formularen für die ambulante Abrechnung, Erstellen von Erfassungsbögen und Überarbeitung im Einsatz befindlicher Formulare. Neugestaltung im Rahmen geänderter Vorschriften.
  5. Ständige Aktualisierung von Gebührenwerken. Laufende Unterrichtung des unterstellten Personals über Änderungen zu allen Gebührenwerken und Rechtsvorschriften.
  6. Prüfung der von der KVH überwiesenen Gelder für die Quartalsabrechnung. Stichprobenartige Prüfung auf fehlerhafte Computereingabe durch die KVH. Zuweisung der Gelder an die jeweiligen Konten- und Kostenstellen. Besonders schwieriger Buchungsvorgang, da Computerausdrucke differenziert umgewandelt werden müssen in lesbare, verwertbare und prüfbare Daten für die Geschäftsbuchhaltung.
  7. Besonders schwierige Bearbeitung und Buchung von ambulanten Leistungen der Zahnabteilung für Zahnersatz-, Kieferbruch- und Parandontosebehandlungen.
  8. Kontrolle von Arbeitsbüchern, z. B. Szintigraphien und Computertomographien, einschließlich Ausstellen von Erfassungsbögen bzw. Ambulanzscheinen für zu berechnende Leistungen.
  9. Selbständiger Schriftwechsel in allen die Ambulanz betreffenden Angelegenheiten.
  10. Erstellen von Monats-, Quartals-, Jahres- oder sonstigen Statistiken.
  11. Aus- und Fortbildung von Nachwuchskräften.
  12. Sämtliche in der Stellenbeschreibung des Sachbearbeiters für ambulante Abrechnungsfälle aufgeführten Tätigkeiten

    • Pos. Nr. 1. – 13 und Pos. Nr. 16
    • 96,5 % d. Stellenvorg.

      davon entfallen auf

      – gründliche Fachkenntnisse

      24 %

      – gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

      69,5 %

      – selbständige Leistungen

      36,5 %

  13. Unterschriftsreife Bearbeitung niederzuschlagender Fälle und Erarbeitung von Entscheidungen, die zur unbefristeten Niederschlagung führen.”

Die Sachbearbeitertätigkeiten der Klägerin in Ziff. 12 werden in der Stellenbeschreibung mit 24,5 % Zeitanteil ihrer Arbeit bewertet. Für die fachliche Aufsicht der Tätigkeit des unterstellten Personals, also der der Klägerin unterstellten Sachbearbeiterinnen...

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