Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussverfahren. Gegenstandswerteinstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsände
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens richtet sich regelmäßig nicht Schwierigkeitsgrad und/oder dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 111; ArbGG § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 2 BVGa 2/05) |
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren im Allgem den gerichtlichen Vergleich vom 15.07.2005 gem. §§ 33, 23 RVG auf 8.666,69 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der antragstellende Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich die Auslagerung des Betriebsteils „LRTV”, der sich mit der Entsorgung, Lagerung und Verladung des Altpapiers befasst und dem 13 Staplerfahrer zugeordnet sind, zu unterlassen.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.05.2005 ist dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben worden. Die dagegen von der Arbeitgeberin eingelegte Beschwerde zum Landesarbeitsgericht führte im Anhörungstermin vom 15.07.2005 zu einem von den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich, durch den eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Interessenausgleich wegen der Ausgliederung des Bereichs LRTV” eingerichtet wurde.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2005 baten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats um Festsetzung des Gegenstandswertes auf 40.000,00 EUR. Dies entspreche den Festsetzungen bei einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Durchführung einer Maßnahme vor Abschluss eines Interessenausgleichsverfahrens in gleichgelagerten Fällen. Auch im vorliegenden Verfahren müsse eine Vervielfältigung des Hilfsstreitwertes gemäß § 23 Abs. 3 RVG angenommen werden. Neben der Bedeutung der Sache müssten der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren als wesentliche und eigentliche bewertungsrelevante Umstände herangezogen werden. Auch im vorliegenden Fall hätte eine umfangreiche Prüfung eines Betriebsteilsübergangs sowie der Spaltung des Betriebes erfolgen müssen. Entsprechende Ausführungen seien in der ausführlichen achtseitigen Antragsschrift vorgenommen worden; dieser Aufwand sei ebenfalls bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.
Darüber hinaus hätten die Verhandlungen über einen Interessenausgleich/Sozialplan erhebliche Bedeutung sowohl für das Unternehmen wie auch für die betroffenen Arbeitnehmer. Anhaltspunkte für die Bewertung seien deshalb auch das Sozialplanvolumen und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.
Die Bewertung könne nicht anhand der Staffel des § 17 KSchG vorgenommen werden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass in größeren Betrieben der Gegenstandswert geringer ausfalle.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren war gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO) auf 8.666,69 EUR festzusetzen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art, soweit er nicht bereits feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die – wirtschaftliche und/oder finanzielle – Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit steht im zugrunde liegenden Streitfall nicht fest im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. RVG. Dem vorliegenden Streitfall liegt keine vermögensrechtliche, sondern eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit zugrunde. Hiervon muss im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann ausgegangen werden, wenn um das Bestehen oder die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil dieses Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet ist und seine Grundlage auch nicht in einem Verhältnis steht, dem ein Vermögenswert zukommt (BAG, Beschluss vom 09.11.2004 – NZA 2005, 70; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50).
Da die Beteiligten im vorliegenden Verfahren darum gestritten haben, ob im Rahmen der §§ 111, 112 BetrVG die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gewahrt worden sind, handelte es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Auch in der Rechtsprechung der ...