Entscheidungsstichwort (Thema)

Unrichtige Bezeichnung des Berufungsgegners

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß eingelegt, wenn in der Berufungsschrift eine tatsächlich existierende Person als Berufungsgegner benannt worden ist, die jedoch gar nicht Partei des angegriffenen Urteils ist. Ist in der Berufungsschrift zudem ein falsches Aktenzeichen angegeben, so ermöglicht die Beifügung des mit der Berufung angegriffenen Urteils es nicht, durch Auslegung den richtigen Berufungsbeklagten festzustellen. Durch eine solche Berufungsschrift ist die Berufungsfrist auch dann nicht gewahrt, wenn die Berufungsschrift dem wahren Berufungsgegner ohne Verzögerung zugestellt werden konnte, dieser die Zusammenhänge unmittelbar durchschaute, dementsprechend die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragte und auch auf Seiten des Gerichts bei der Bearbeitung der Berufung keine Verzögerungen aufgetreten sind.

Da ein eigenes Verschulden des die fehlerhafte Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalts vorliegt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

 

Normenkette

ZPO § 518 Abs. 2, § 233

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 15.08.2000; Aktenzeichen 5 Ca 3425/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn 15.08.2000 – 5 Ca 3425/99 – wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages der Klägerin als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.600,– DM.

 

Gründe

I

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten nach einem Betriebsübergang einen Anspruch auf Abschluss eines Fortsetzungsvertrages sowie Schadensersatzansprüche besitzt.

Die Klägerin war seit dem 01.07.1990 als kaufmännische Angestellte bei der Gesellschaft für E……………. GmbH in H……… beschäftigt. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde mit Beschluss vom 01.07.1997 das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. A……… aus D…………. zum Konkursverwalter bestellt. Dieser kündigte mit Schreiben vom 23.07.1997 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.1997. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 23.07.1997 vor dem Arbeitsgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2622/97 erhobenen Kündigungsschutzklage, die im Gütetermin vom 29.08.1997 ruhend gestellt wurde.

Am 23.12.1999 hat die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Iserlohn eingereicht. Die Beklagte hat ursprünglich unter der Firma S……… Handelsgesellschaft mbH firmiert und war in S………. -Jugendheim geschäftsansässig. Durch Gesellschafterbeschluss vom 30.11.1998 wurde der Firmenname in die Bezeichnung E……………. S……… GmbH und durch Gesellschafterbeschluss vom 22.02.1999 in die jetzige Bezeichnung E……………. GmbH geändert und die Änderungen dementsprechend im Handelsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in I………. Der Geschäftsführer der Beklagten war zuvor Geschäftsführer der Gesellschaft für E……………. mbH.

Die Klägerin hat Tatsachen vorgetragen, die nach ihrer Ansicht einen Betriebsübergang auf die Beklagte begründen. Ihre Klage ist im Kammertermin vom 04.05.2000 vom Arbeitsgericht durch Versäumnisurteil abgewiesen worden. Hiergegen hat sie rechtzeitig Einspruch eingelegt und zuletzt vor dem Arbeitsgericht beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.05.2000 die Beklagte zu verurteilen,

  1. das Angebot der Klägerin vom 05.02.1998 auf Abschluss eines Fortsetzungsvertrages zu den bisherigen Arbeitsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag vom 01.07.1990 unter Anrechnung der früheren Beschäftigungsdauer als kaufmännische Angestellte anzunehmen;
  2. die Klägerin als kaufmännische Angestellte zu beschäftigen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.600,– DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 05.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 04.05.2000 unter Zurückweisung des Einspruchs der Klägerin vom 24.05.2000 aufrechtzuerhalten.

Mit dem am 15.08.2000 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 04.05.2000 unter Zurückweisung des Einspruchs der Klägerin vom 24.05.2000 aufrechterhalten und der Klägerin die weiteren Verfahrenskosten auferlegt. Dieses Urteil ist ihr am 07.09.2000 zugestellt worden.

Mit einem am 04.10.2000 beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die folgende Berufung eingelegt:

„In dem Rechtsstreit

der kaufmännischen Angestellten S…… F……… , B…………… … ……… H………,

– Klägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I…… G…………, G…… P…–……, R… P………, K… U…… und S……… M…… , H………,

gegen

Rechtsanwalt Dr. W…… A……… als Konkursverwalter über das Vermögen der Gesellschaft für E…………… mbh, G…………… A…… …, ……… D…………,

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R…… r und Partner, H………,

wegen Kündigung

Aktenzeichen Erster Instanz: 5 Ca 2622/97

legen wir namens der Berufungsklägerin gegen das am 15.08.00 verkündete und am 7.09.00 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Is...

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