Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach gestelltem Sachantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Bleibt die vom Rechtsbehelfsführer bereits begründete Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht gem. § 72a Abs. 1 ArbGG ohne Erfolg und hatte die Gegenpartei bereits einen Sachantrag gestellt oder zur Sache vorgetragen, kann diese im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig die Erstattung der 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Zurückweisungsantrag bereits vor Begründung der Beschwerde gestellt war.

 

Normenkette

ArbGG § 72a Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 1, § 91 Abs. 1 S. 1; RVG-VV Nrn. 3506-3507; ZPO § 567 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 20.11.2018; Aktenzeichen 5 Ca 1420/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 5. Dezember 2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20. November 2018 - 5 Ca 1420/16 - zu dem vom Kläger beim Bundesarbeitsarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 AZN 44/18 betriebenen Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision betreffend das Verfahren des Landesarbeitsgerichts Hamm - 6 Sa 1034/17 - teilweise abgeändert.

Die vom Kläger insoweit an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden nach der dem Kläger bereits vorliegenden Kostenrechnung antragsgemäß auf insgesamt

2.723,67 EURO

(zweitausendsiebenhundertdreiundzwanzig EURO, Cent wie oben)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 16. Oktober 2018 festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers vom 3. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 2.723,67 €.

 

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Zusammenhang mit einer vom Kläger nach § 72a Abs. 1 ArbGG erfolglos betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde.

I.

Der Kläger blieb mit seiner eine Mehrheit von Streitgegenständen umfassenden Eingruppierungs- und Zahlungsklage auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 15. November 2017 - 6 Sa 1034/17) vollumfänglich erfolglos. Daraufhin erhob er, im Wesentlichen gestützt auf den Gesichtspunkt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, am 16. Januar 2018 anwaltlich vertreten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht. Das Beschwerdeverfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen 4 AZN 44/18 geführt. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 legitimierten sich die zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für diese gegenüber dem Bundesarbeitsgericht und beantragten zugleich, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Erst danach, unter dem 19. Februar 2018, begründete der Kläger seinen Rechtsbehelf. Mit Beschluss vom 25. September 2018 verwarf das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Es legte dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Wert des Beschwerdegegenstands - entsprechend der zweitinstanzlichen Angabe zum Verfahrenswert - auf 82.413,79 € fest.

Unter dem 15. Oktober 2018 beantragte die Beklagte auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in eben dieser Höhe die Kostenfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz gegen den Kläger. Der Antrag umfasst eine 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3506 VV-RVG in Höhe von 2.268,80 €, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 € und die auf die Anwaltsvergütung zu entrichtende Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) in Höhe von insgesamt 434,87 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.723,67 € nebst Zinsen ab Antragstellung.

Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 20. November 2018 - 5 Ca 1420/16 - setzte das Arbeitsgericht die vom Kläger zu erstattenden Kosten, vom Antrag abweichend, auf 1.879,96 € nebst Zinsen fest. Zur Begründung verwies es darauf, dass eine vorzeitige Beendigung des Auftrags im Sinne der Nr. 3507 VV-RVG vorgelegen habe, was eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf eine 1,1 Gebühr unter entsprechender Absenkung des Umsatzsteueraufkommens bedinge. Die Entscheidung wurde der Beklagten am 22. November 2018 und dem Kläger am 23. November 2018 zugestellt.

Gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Kostenfestsetzung haben beide Parteien jeweils aus eigenem Recht gesondert Beschwerde eingelegt.

Mit ihrem am 5. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangen Rechtsbehelf verfolgt die Beklagte den Anspruch auf Erstattung der 1,6 Verfahrensgebühr weiter. Sie macht geltend, dass eine vorzeitige Beendigung des anwaltlichen Auftrags mit der Folge einer Gebührenermäßigung deshalb nicht vorgelegen habe, weil die Nichtzulassungsbeschwerde im Nachgang zum Zurückweisungsantrag begründet und beschieden worden sei. Die Gebühr sei auch als zur Rechtsverteidigung notwendige Aufwendung im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig.

Denn die mit einem auf die Eröffnung der Revisionsmöglichkeit gerichteten Rechtsbehelf überzogene Partei dürfe schon im ...

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