Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulung. Betriebsrat. Betriebsratsvorsitzender. Stellvertreter. das professionelle Leitungsteam. Seminar für Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Kostenübernahmepflicht der Arbeitgeberin. Schulung "BRV und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam"

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Kostenübernahmepflicht der Arbeitgeberin von Schulungskosten für Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter an der über 2,5 Tage ausgerichteten Schulung "BRV und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam".

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1, § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 08.11.2012; Aktenzeichen 7 BV 39/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.11.2012 - 7 BV 39/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, für die Schulungsteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters die Kosten zu übernehmen.

Die Arbeitgeberin mit ca. 1.300 Arbeitnehmern, davon ca. 90 % geringfügig Beschäftigte, erbringt Logistikleistungen für den Zeitungsverlag der "N1". Vorsitzender des im Betrieb bestehenden Betriebsrates ist der Beteiligte zu 2.. In der Vergangenheit hatte dieser mit seiner damaligen Stellvertreterin erhebliche Konflikte, was u. a. dazu führte, dass der Beteiligte zu 3. Mitte des Jahres 2011 vom 15köpfigen Gremium zum neuen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde.

In zwei Beschlüssen vom 15.04. und 10.07.2012 bestimmte der Betriebsrat, seinen Vorsitzenden und den Stellvertreter zu einem von der I1 KG (im Folgenden kurz: I1) ausgerichteten 2,5 Tage dauernden Seminar "BRV und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam" zu senden. Weil die Arbeitgeberin die Übernahme der Kosten verweigerte und bis zum jeweiligen Veranstaltungsbeginn am 03.06., 23.10., 20.11. und 27.11.2012 keine rechtskräftige gerichtliche Klärung herbeigeführt werden konnte, verzichteten die Betroffenen auf eine Schulungsteilnahme. Ebenso wurde verfahren hinsichtlich der am 22.01.2013 beschlossenen Teilnahme an der ab dem 28.05.2013 beginnenden Schulung.

Es geht jetzt (noch) um die Pflicht zur Kostenübernahme für die anstehende Schulung vom 02. bis 05.07.2013 in M1, vom Betriebsrat ebenfalls beschlossen am 22.01.2013.

Die Seminarausschreibung lautet wie folgt:

"BRV und Stellvertreter - das professionelle Leistungsteam

So klappt das Zusammenspiel zwischen Stellvertreter und BRV

Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter - das Team an der Spitze des Betriebsrats muss das Gremium auch in schwierigen Situationen souverän leiten. Deshalb ist es umso wichtiger, dass BRV und Stellvertreter sich tatkräftig unterstützen.

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Inhalt

Wo steht unser Gremium?

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    Grundsätze der Teamarbeit

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    Stärken und Schwächen des eigenen Gremiums

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    Teamstrukturen erkennen und analysieren

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    Aufgabenverteilung und Delegation nach persönlichen Fähigkeiten

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    Gemeinsame Regeln und Strategien entwickeln

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    Benchmarking mit anderen BR-Gremien.

Das Zusammenspiel zwischen Stellvertreter und BRV

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    Werte und Zielvorstellungen abgleichen

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    Gemeinsame Ziele definieren

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    Wo liegen die individuellen Stärken?

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    Wie arbeiten der Stellvertreter und der Vorsitzende optimal zusammen?

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    Regelmäßiges Feedback. Grundlage für eine offene Kommunikation

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    Sich gegenseitig Rückendeckung geben

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    Umgang mit Fraktionen und Meinungsblöcken

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    Professionelle Arbeitsaufteilung

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    Arbeitsteilung und gegenseitige Entlastung

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    Regelungen für den Vertretungsfall

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    Regelmäßiger Informationsaustausch

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    Entscheidungsprozesse effektiv vorbereiten

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    PR in eigener Sache: Gemeinsam überzeugend auftreten."

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die Auffassung vertreten, die Erforderlichkeit des Seminars ergebe sich bereits aus den dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zugewiesenen spezifischen Aufgaben.

Zudem müsse die besondere Struktur im Betrieb und im Betriebsrat berücksichtigt werden. Die Belegschaft bestehe aus über 90 % geringfügig Beschäftigten, von denen viele nicht gewohnt seien, sich an strukturierten Gesprächsprozessen zu b...

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