Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Beschlussverfahren. Versetzung. vorläufige Durchführung. Maßnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Streitigkeiten der Betriebspartner über Versetzungen sind gegenstandswertmäßig wie Änderungsschutzklagen zu bewerten und regelmäßig mit zwei Monatsverdiensten des betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen.

2. Für den auf § 100 BetrVG gestützten Feststellungsantrag sind 50% eines Monatsverdienstes des betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen, weil dieses Begehren die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme legitimiert.

 

Normenkette

RVG § 33; BetrVG §§ 99-100

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Beschluss vom 14.07.2011; Aktenzeichen 5 BV 4/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.07.2011 – 5 BV 4/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 8.358,36 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Tatbestand

I. Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin verlangt, die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung eines Arbeitnehmers zu ersetzen und festzustellen, dass die personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Durch einen inzwischen rechtskräftigen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Anträge abgewiesen.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.07.2011 den Gegenstandswert auf 5.572,24 EUR festgesetzt und dabei die doppelte Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz gebracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates. Sie sind der Ansicht, dass bei einer erfolgten Versetzung eine Umgruppierung des betroffenen Arbeitnehmers die Folge gewesen wäre; dementsprechend müsse bei der Bemessung des Gegenstandswertes die 36fache Entgeltdifferenz, also 18.814,68 EUR (522,63 EUR monatliche Differenz × 36) zugrunde gelegt werden.

 

Entscheidungsgründe

II. Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist aus dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (z.B. 17.06.2011 – 13 Ta 318/11; 11.10.2006 – 10 Ta 561/06) ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Streitigkeiten der Betriebspartner über Versetzungen gegenstandswertmäßig wie Änderungsschutzklagen zu bewerten und regelmäßig mit zwei Monatsverdiensten des betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen sind.

Demgegenüber kann entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates der Gegenstandswert nur dann aus der Differenz zwischen verschiedenen Vergütungsgruppen ermittelt werden, wenn zwischen den Betriebspartnern im Rahmen der §§ 99 f. BetrVG auch oder nur um die Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wurde. Hier hat die Arbeitgeberin aber in dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren „nur” die Zustimmung zur Versetzung als personelle Einzelmaßnahme verlangt und ihr Begehren nicht zusätzlich erstreckt auf die Frage der zutreffenden Ein- bzw. Umgruppierung.

Zu den vom Arbeitsgericht festgesetzten 5.572,24 EUR (= doppelte Bruttomonatsvergütung) waren aber weitere 50 % dieses Betrages, also 2.786,12 EUR, für den auf § 100 BetrVG gestützten Feststellungsantrag in Ansatz zu bringen, weil dieses Begehren die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme legitimiert (zuletzt LAG Hamm, 28.01.2008 – 13 Ta 748/07 und 10 Ta 749/07 u.a.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2830785

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