Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert im Beschlussverfahreneinstweilige Verfügung auf Zutritt zum Betrieb

 

Leitsatz (amtlich)

In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3, § 33; BetrVG § 23; ArbGG § 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 30.08.2006; Aktenzeichen 9 BVGa 11/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.08.2006 – 9 BVGa 11/06 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten über das Zutrittsrechts des Betriebsratsvorsitzenden und Beteiligten zu 1., des Antragstellers zu 1., zur Ausübung des Betriebsratsmandats bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens gestritten. Durch Beschluss vom 29.06.2006 hat das Arbeitsgericht der beantragten einstweiligen Verfügung stattgegeben. Der Beschluss vom 29.06.2006 wurde rechtskräftig.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30.08.2006 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.666,67 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 15.09.2006, wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit der am 22.09.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller ist der Auffassung, der Gegenstandswert müsse mit dem dreifachen Bruttomonatsverdienst des Antragstellers zu 1. in Höhe von monatlich 1.900,– EUR festgesetzt werden, weil der Antragsteller zu 1., der Betriebsratsvorsitzende, von jeglicher Betriebsratstätigkeit habe ausgeschlossen werden sollen. Die Arbeitgeber hätten dem Antragsteller die komplette Betriebsratsarbeit untersagt. Sowohl das Betriebsratsgremium als auch der Betriebsratsvorsitzende, der Antragsteller zu 1., seien von der rechtswidrigen Maßnahme der Arbeitgeber betroffen.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 RVG mit 2/3 des Hilfswertes in Höhe von 4.000,– EUR bemessen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

§ 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Bei der vom Betriebsratsvorsitzenden und vom Betriebsrat verlangten Gewährung des Zutrittsrechts zur erforderlichen Ausübung des Betriebsratsmandats handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG. Das folgt schon daraus, dass der Betriebsrat nicht vermögensfähig ist und nur bezifferte Verfahrensanträge des Betriebsrates eine Schätzung des Gegenstandswerts überflüssig machen. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nicht vermögensrechtlicher Natur (Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 445). Um ein fallübergreifendes Wertungssystem zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber bzw. für den Betriebsrat berücksichtigt werden.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht bei der Bemessung des Gegenstandswertes vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG ausgegangen. Dies hat die Beschwerdekammer in dem den Beteiligten bereits bekannten Beschluss vom 20.09.2006 – 10 Ta 474/06 – näher ausgeführt. Diesem Beschwerdeverfahren lag das von den Arbeitgebern ausgesprochene Hausverbot vom 23./26.05.2006 zugrunde. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem das Zutrittsrecht nach Ausspruch der Kündigungen vom 03. und 06.06.2006 erneut geltend gemacht werden musste, gilt nichts anderes. Mit der Verwehrung des Zutrittsrechts haben die Arbeitgeberinnen keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Betriebsrat ging es lediglich um die Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte. Dies rechtfertigt es auch für den vorliegenden Fall, für die Bewertung vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG auszugehen.

Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus den Gegenstandswert für d...

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