Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Eingruppierung in Entgeltgruppen 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA für bereits am 31.12.2016 Beschäftigte. Beginn der Stufenlaufzeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA für bereits am 31.12.2016 Beschäftigte kann nur aufgrund eines Antrags nach § 29b TVÜ-VKA erfolgen. Eine Überleitung in Entgeltgruppe 9c der Entgeltgruppe zum TVöD-VKA sieht der TVÜ-VKA nicht vor.

2. Im Fall der Eingruppierung in Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA auf Antrag des Beschäftigten nach § 29b TVÜ-VKA beginnt die Stufenlaufzeit mit dem 01.01.2017.

 

Normenkette

TVöD-VKA Entgeltgruppe 9c; TVÜ-VKA § 29b

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 14.02.2018; Aktenzeichen 1 Ca 2161/17)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.02.2018 - 1 Ca 2161/17 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten hinsichtlich der Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA über die richtige Stufenzuordnung.

Die 1978 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.2011 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 19.10.2010 (Bl. 6 ff. d.A.) bei dem Beklagten im JobCenter der Stadt E in der Abteilung Fallmanagement und Vermittlung als Arbeitsvermittlerin beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Ab dem 01.01.2011 bis einschließlich 31.12.2016 vergütete der Beklagte die Klägerin nach Entgeltgruppe 9 TVöD, wobei er eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT zugrunde legte. Ab dem 01.01.2017 legte der Beklagte nach Überleitung in die neue Entgeltordnung der Vergütung der Klägerin zunächst eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum TVöD-VKA, zuletzt Stufe 4, zugrunde. Zum 01.09.2017 wäre ein Aufstieg in Stufe 5 erfolgt.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 03.01.2017 (Bl. 53 d.A.) die Anwendung der neuen Entgeltordnung und bat um eine "Umgruppierung" in Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA rückwirkend zum 01.01.2017. Der Beklagte informierte mit E-Mail vom 07.04.2017 (Bl. 11 f. d.A.) seine Mitarbeiter über die Möglichkeit, einen Antrag auf Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA zu stellen (Bl. d.A.). Mit Schreiben vom 11.08.2017 (Bl. 13 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie sei rückwirkend zum 01.01.2017 in Entgeltgruppe 9c Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA eingruppiert, der Aufstieg in Stufe 5 erfolge zum 01.01.2021.

Mit Schreiben vom 15.09.2017 (Bl. 14 f. d.A.) machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 5 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA ab dem 01.09.2017 geltend.

Die Tätigkeit der Klägerin ist seit dem 01.01.2011 unverändert geblieben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei ab dem 01.09.2017 in Entgeltgruppe 9c Stufe 5 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA eingruppiert. Hinsichtlich der Stufenzuordnung sei der Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit maßgeblich. Da ihre Tätigkeit sich seit dem Jahr 2011 nicht geändert habe und die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA erfülle, seien die vor dem 01.01.2017 geleisteten Zeiten auf die Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA anzurechnen.

Der Beklagte sei nach § 12 TVöD-VKA verpflichtet gewesen, die Klägerin aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeiten auch ohne Antrag der Klägerin nach Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA unter Anrechnung der Stufenlaufzeit zu vergüten. Der Beklagte habe zunächst eine Fehlbewertung und fehlerhafte Überleitung vorgenommen.

Die Klägerin werde nunmehr schlechter behandelt, als wenn sie in Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum TVöD-VKA verblieben wäre. Darüber hinaus würden neue Mitarbeiter ohne Antrag direkt in Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA eingruppiert.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ab dem 01.09.2017 ihre Stufeneinordnung in die Stufe 9c, Erfahrungsstufe 5 der Entgeltordnung VKA zum TVöD vorzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis abzuweisen, da die Klägerin eine Eingruppierung in eine Entgeltgruppe geltend mache, die zwischen den Parteien nicht im Streit stehe.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 5 TVöD-VKA ab dem 01.09.2017. Sie sei korrekt nach den Regelungen des ...

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