Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 31.08.1994; Aktenzeichen 2 Ca 962/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.08.1994 – 2 Ca 962/94 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.
Der am 20.03.1956 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seit dem 20.03.1981 ist er bei der Beklagten, die mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, als Arbeiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 3.400,– DM tätig.
Bis zum 21.01.1994 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ab Montag, den 24.01.1994 nahm der Kläger seine Arbeit bei der Beklagten nicht mehr auf. Ob dem Kläger telefonisch für vier Wochen unbezahlter Urlaub gewährt wurde, damit der Kläger seinen erkrankten Vater in der Türkei besuchen konnte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist der Kläger seinerzeit nicht in die Türkei gefahren, um seinen erkrankten Vater zu besuchen.
Nachdem der Kläger nicht mehr bei der Beklagten zur Arbeit erschienen war und auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum ab 24.01.1994 vorgelegt hatte, beabsichtigte die Beklagte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu beenden. Mit Schreiben vom 16.02.1994 (Bl. 16 der Akten) hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen und ordentlichen Kündigung an. Das Schreiben vom 17.02.1994 ging dem Betriebsrat am 17.02.1994 zu (Bl. 70 der Akten). Ob der Betriebsrat insoweit zu der beabsichtigten Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 23.02.1994 (Bl. 3 der Akten) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis „außerordentlich zum 28.02.1994” wegen unentschuldigten Fehlens seit dem 22.01.1994.
Hiergegen erhob der Kläger am 15.03.1994 zum Arbeitsgericht die vorliegende Klage.
Ob dem Kläger bereits zuvor am 23.12.1993 eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.12.1993 (Bl. 17 der Akten) zum 31.05.1994 zugegangen ist und ob der Betriebsrat zu dieser Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist, ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Kündigung vom 23.02.1994 unwirksam sei. Hierzu hat er behauptet, nicht seit dem 24.01.1994 unentschuldigt gefehlt zu haben. Aufgrund eines mit dem Personalleiter der Beklagten, Herrn D., geführten Telefongespräches sei ihm im Anschluß an seine Erkrankung von diesem für die Dauer von vier Wochen unbezahlter Urlaub bis zum 01.03.1994 gewährt worden, um seinen erkrankten Vater in der Türkei besuchen zu können. Dies sei auch deshalb ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, weil in diesem Zeitraum ohnehin in seiner Abteilung kurzgearbeitet worden sei.
Der Beklagte hat ferner behauptet, daß die Kündigung vom 21.12.1993 ihm zu keinem Zeitpunkt zugegangen sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.02.1994 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund der mit Schreiben vom 21.12.1993 ausgesprochenen fristgerechten Kündigung der Beklagten am 31.05.1994 beendet worden ist.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ab 22.01.1994 unentschuldigt gefehlt. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm vom Personalleiter D. unbezahlter Urlaub gewährt worden. Zwar habe er mit dem Personalleiter D. im Januar 1994 ein Telefonat geführt. Herr D. habe ihm jedoch keinen unbezahlten Urlaub gewährt. Nach der Ausgliederung des Kunststoffbereiches und Führung dieses Bereichs als eigenständiges Unternehmen – Firma M. P. GmbH – sei Herr D. ab dem 01.01.1994 als Personalleiter nicht mehr für den Kläger zuständig gewesen. Dieser habe ihn deshalb an den zuständigen Personalleiter, Herrn L., und an den Betriebsleiter S. verwiesen. Die Beklagte hat ferner behauptet, dem Kläger sei bereits zuvor mit Schreiben vom 21.12.1993 zum 31.05.1994 wegen häufiger Erkrankung gekündigt worden. Das Kündigungsschreiben sei dem Kläger am 23.12.1993 per Einschreiben mit Rückschein (Bl. 18 der Akten) zugegangen.
Das Arbeitsgericht hat über die Frage der Gewährung unbezahlten Urlaubs Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.08.1994 (Bl. 26 ff. der Akten) Bezug genommen.
Durch Urteil vom 31.08.1994 hat das Arbeitsgericht sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die außerordentliche Kündigung vom 23.02.1994 wirksam sei und das Arbeitsverhältnis zum 28.02.1994 beendet habe, weil der Kläger seit dem 24.01.1994 unentschuldigt gefehlt habe. Durch die durchgeführte Beweisaufnahme sei zur Überzeugung des Arbeitsgerichts erwiesen, daß dem Kläger unbezahlter Urlaub nicht gewährt worden sei. Der Zeuge D. habe überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen dem Kläger unbezahlter Urlaub in keine...