Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit. Verhältnis eines Klageantrags nach § 4 KSchG zu einem Antrag nach § 256 ZPO
Leitsatz (amtlich)
§§ 1, 4, 7 KSchG; § 256 ZPO
Normenkette
KSchG §§ 1, 4, 7; ZPO § 256
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 15.06.2005; Aktenzeichen 4 Ca 2927/04) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 2 AZN 127/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.06.2005 – 4 Ca 2927/04 – wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt 15.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und um Weiterbeschäftigung.
Die am 11.12.13xx geborene Klägerin war seit dem 01.12.2000 bei der Beklagten tätig, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten nicht gewählt. Die Beklagte wird durch die Geschäftsführer C1xxxxxx K3xxxxx und H1xxxxxx K2xxxx vertreten, wobei der Geschäftsführer H1xxxxxx K2xxxx allein vertretungsberechtigt ist. Bei der Beklagten sind drei Prokuristen bestellt, wobei für den Prokuristen C2xxxxxxx K2-xxxx Gesamtprokura mit einem Geschäftsführer besteht.
Die Klägerin war zunächst als Callcenteragent eingestellt. Mit Nachtrag zum Einstellungsvertrag vom 18.01.2002 wurde sie mit Wirkung ab dem 01.04.2002 als Teamleiterin und ab dem 01.06.2002 als Projektleiterin beschäftigt. Seit dem 06.03.2003 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt umfasste die von ihr geleitete Abteilung, die für das telefonische Anwerben von Geschäftskunden für den Kunden A1xxx zuständig ist, 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Standort G2xxxxxxxxxxx.
Mit Schreiben vom 21.04.2004 übermittelte die Klägerin der Beklagten den Schwerbehindertenausweis; danach besteht bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 50. Mit Schreiben vom 29.04.2004 beantragte die Beklagte daraufhin beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin. Mit Bescheid vom 30.09.2004, der der Beklagten am 06.10.2004 zugestellt wurde, erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Wegen der Einzelheiten des Zustimmungsbescheides wird auf Blatt 27 ff. d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 02.11.2004, das der Klägerin am selben Tage zuging, erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens vom 02.11.2004 wird auf Blatt 5 d.A. verwiesen.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Kündigungsschreiben vom 02.11.2004 mit Schreiben vom 04.11.2004 gemäß § 174 BGB zurückgewiesen hatte, erklärte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2004 vorsorglich erneut die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens vom 04.11.2004 wird auf Blatt 31 d.A. Bezug genommen. Dieses Schreiben wurde durch die Prokuristin M1xxxx und die Mitarbeiterin G3xxx der Beklagten am 04.11.2004 um 18.15 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen, nachdem die Klägerin über die Haussprechanlage erklärt hatte, sie werde die Haustür nicht öffnen, und diese dann über den Einwurf des Kündigungsschreibens informiert worden war.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2004, der am selben Tage beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen einging, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 02.11.2004 nicht aufgelöst wurde, sondern ungekündigt fortbesteht. Zur Begründung dieser Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe mit Schreiben vom 02.11.2004 das bei ihr bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt; hiergegen und mit dem Feststellungsfortsatz gegen jeden weiteren denkbaren Beendigungstatbestand richte sich die Klage.
Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten im Gütetermin vom 17.12.2004 darauf hingewiesen hatte, dass die Beklagte eine weitere Kündigung vom 04.11.2004 zum 31.12.2004 ausgesprochen habe, erweiterte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.12.2004, der am selben Tage beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen einging, die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch durch die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 nicht aufgelöst wurde, sondern ungekündigt fortbesteht. Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.02.2005 die Klage um den Antrag erweitert, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Projektleiterin weiterzubeschäftigen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Kündigung vom 02.11.2004 sei sozial ungerechtfertigt. Ursächlich für ihre seit dem 06.03.2003 bestehende Erkrankung sei der Tod ihres Ehemannes im Februar 2000 gewesen, den sie zwei Jahre lange gepflegt habe, und eine anschließende sehr starke Arbeitsbelastung. Sie, die Klägerin, habe sich förmlich in die Arbeit „gestürzt”, um zu „vergessen”. Hierbei habe sie sich übernommen. Mi...