Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeine Geschäftsbedingung. Anfechtung. Auskunftspflicht. Drohung. Täuschung. Transparenzkontrolle. Wettbewerbsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Weder die Verwendung des Begriffs „indirekter Wettbewerb” noch des Begriffs „verbundene Unternehmen” führen zu einer Intransparenz eines als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

2. Zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung wegen Täuschung und Drohung durch den Arbeitnehmer.

3. Es ist unzulässig, eine Auskunftsverpflichtung des Arbeitnehmers bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses über seine danach beabsichtigte Tätigkeit arbeitsvertraglich zu vereinbaren.

4. Erfüllt der Arbeitnehmer trotzdem eine solche Auskunftspflicht, indem er mitteilt, dass er beabsichtigt, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen, stellt es keine unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers gemäß § 242 BGB dar, wenn dieser den Arbeitnehmer am nachvertraglichen Wettbewerbsverbot festhält.

 

Normenkette

BGB §§ 123, 242, 307, 74

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 29.10.2009; Aktenzeichen 3 Ga 41/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29. Oktober 2009 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 30. Oktober 2009 und 5. November 2009 (3 Ga 41/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht zulässig.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, aufgrund dessen die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung von dem Beklagten die Unterlassung der von ihm ab 1. Januar 2010 beabsichtigten Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen verlangt.

Die Klägerin ist die deutsche Vertriebstochter eines insbesondere auf dem Gebiet der Herzgefäßerkrankungen weltweit tätigen medizintechnischen Unternehmens für Herzschrittmacher und andere Produkte des sog. Cardiac Rhythm Disease Management (CRDM) mit Sitz in den USA. Der europäische Hauptsitz befindet sich in Tolochenaz (Schweiz). Der Beklagte war seit dem 5. Oktober 1999 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 30. September 1999, zuletzt geändert am 22. Oktober 2008, als Vertriebsleiter (Regional Manager West CRDM) für das Vertriebsgebiet Rheinland, Ruhrgebiet, Saarland, Pfalz und Großraum Frankfurt tätig. Er war für 41 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von rund 50 Mio. Euro verantwortlich. Das ursprünglich im Arbeitsvertrag enthaltene nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde durch eine gesonderte, von beiden Seiten unterzeichnete und dem Beklagten ausgehändigte Wettbewerbsvereinbarung vom 12. Juni/ 31. August 2002 (im Folgenden: WBV 2002) ersetzt, dessen Nr. 1 wie folgt lautet:

Sie verpflichten sich, in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit des M1 GmbH im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Ferner erstreckt sich das Wettbewerbsverbot insbesondere auf Unternehmen, die sich mit der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten befassen, die während der letzten 12 Monate in der M1 GmbH in Ihren vertraglichen Aufgabenbereich fielen.

Ebenso wenig werden Sie während der Dauer dieses Wettbewerbsverbotes ein solches Unternehmen errichten, erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar beteiligen.

Von der weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 391 bis 400 d. A.) abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat durch seine hier angefochtene Entscheidung dem Beklagten u. a. aufgegeben, es zu unterlassen, in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010, in der Bundesrepublik Deutschland in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise bei der B3 Vertriebs GmbH & Co. KG mit Sitz in B4 und/oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen tätig zu sein. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 400 bis 411 d. A.) verwiesen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 2. November 2009 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 2. November 2009 eingelegte und mit dem am 11. November 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Der Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor:

Der Antrag der Klägerin sei unbegründet, weil er zu weit gefasst sei. Es könne Tätigkeiten bei der B3 Vertriebs GmbH & Co. KG geben, deren Unterlassung nicht im berechtigten geschäftlichen Interesse der Klägerin läge. Dies gelte auch, soweit eine Tätigkeit für die mit der B3 Vertriebs GmbH & Co. KG verbundenen Unternehmen ...

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