Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Oberarztes nach dem TV-Ärzte/VKA. Eingruppierungsfeststellungsklage. Oberarzt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Eingruppierungsnormen im Tarifvertrag Ärzte/VKA beinhalten eine hierarchische Steigerung. Die ärztliche Verantwortung des Oberarztes muss deshalb über diejenige hinaus gehen, die Ärzte bereits im Allgemeinen treffen. Die höhere Vergütung des Oberarztes honoriert zugleich auch das höhere Maß an Verantwortung gegenüber einem anderen Arzt.

2. „Selbstständiger Teilbereich” nach der Protokollerklärung zu Buchstabe c) von § 16 TV-Ärzte/VKA setzt eine organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit durch eine zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung voraus.

3. Die nach dem Tarifvertrag notwendige ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung muss durch das zuständige Organ des Arbeitgebers erfolgen, da die entsprechende Anordnung eine Änderung des Arbeitsvertrags bezüglich des Inhalts der Arbeitspflicht bewirkt.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA § 16c

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 05.02.2008; Aktenzeichen 5 Ca 2076/07)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 4 AZR 372/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 05.02.2008 – 5 Ca 2076/07 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger steht seit 1989 bei dem beklagten Landschaftsverband als Arzt in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 2 des Arbeitsvertrages finden die von dem Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Kläger ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Kläger ist in der H4-P2-K1 des Beklagten in H1 tätig, die in 4 Abteilungen gegliedert ist:

  1. Psychiatrie und Psychotherapie
  2. Suchtmedizin und spezielle Psychiatrie
  3. Psychotherapeutische Medizin und Depressions-behandlung
  4. Gerontopsychiatrie

Mit Schreiben vom 18.09.2000 wurde der Kläger zum Facharzt in der Funktion eines Oberarztes bestellt und ist seit dem ununterbrochen in der Tagesklink des gerontopsychiatrischen Zentrums in I2 tätig. Zu diesem Zentrum gehört auch die Institutsambulanz. Die medizinische Verantwortung für das Zentrum wurde von der Beklagten zunächst dem Oberarzt D1. B3 übertragen, seit Juni 2008 erfolgte eine Übertragung an die Oberärztin Frau R. Intern haben der Kläger und D1. B2 die Aufteilung vorgenommen, dass er die Tagesklinik und D1. B2 die Institutsambulanz leitet. Es fand nur eine Urlaubsvertretung statt.

Mit Wirkung vom 01.08.2006 wendet der Beklagte den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (TV-Ärzte/VKA) sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigen der kommunalen Arbeitgeber in den TV-Ärzte/VKA, die einerseits vom Marburger Bund und andererseits von der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände abgeschlossen worden sind, an.

Nach der Überleitung wurde der Kläger in der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA eingruppiert, was ein Bruttomonatsgrundgehalt von 5110,- EUR gegenüber 6000,- EUR in Entgeltgruppe III ausmacht.

Die Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe vom 01.08.2006 an eine Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zu. Denn er werde als Oberarzt eingesetzt. Dass die medizinische Verantwortung für die Klinik beim Klinikdirektor liege, stehe der Übertragung der medizinischen Verantwortung eines Teil- und Funktionsbereiches nicht entgegen. Da die Tagesklinik räumlich abgegrenzt ist und über eigenes Pflegepersonal verfügt, seien die Voraussetzungen für einen selbständigen Teilbereich erfüllt.

Die Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 des TV-Ärzte/VKA zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III nicht. Ihm sei nicht die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung ausdrücklich übertragen worden.

Mit Urteil vom 05.02.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass ihm die erforderliche medizinische Verantwortung übertragen worden ist. Er habe nicht substantiiert dargelegt, dass er eine „vorgesetzte” Funktion eingenommen habe und ihm die Aufsichtsfunktion über ärztliches oder nichtärztliches Personal übertragen worden ist.

Gegen das ihm am 18.02.2008 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 10.03.2008 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.05.2008 an diesem Tage begründet.

Er hält dem Urteil entgegen, die Tagesklinik des gerontopsychiatrischen Zentrums stelle einen selbstständigen Bereich dar, da sie etwa 9 km von der H4-P2-K1 en...

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