Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 19.10.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1352/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 19.10.1994 – 1 Ca 1352/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Detektivkosten zu erstatten.
Die Klägerin betreibt eine Spedition. Sie beschäftigt 17 Mitarbeiter, davon 13 Fahrer. Der am 28.06.1961 geborene Beklagte war bei ihr seit dem 01.07.1989 als LKW-Fahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Danach betrug der Monatslohn des Beklagten 2.162,50 DM bei 40 Wochenstunden. In Ziffer 10 des Vertrages vereinbarten die Parteien, daß der Beklagte eine außerbetriebliche Nebentätigkeit nur mit schriftlicher Einwilligung der Klägerin ausüben darf.
Seit dem 26.05.1993 war der Beklagte wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig krank. Für die ersten sechs Wochen erhielt er Entgeltfortzahlung von der Klägerin, anschließend zahlte ihm die AOK Krankengeld. Vom 20.08. bis 06.09.1993 machte der Beklagte Urlaub. Anschließend war er wegen derselben Erkrankung weiterhin arbeitsunfähig.
Während seiner Erkrankung hat der Beklagte aushilfsweise eine Taxe gefahren. Als er hierauf von der Klägerin angesprochen wurde, bestritt er diese Tätigkeit. Die Klägerin schaltete eine Detektei ein, die im November 1993 den Taxiunternehmer ermittelte, für den der Beklagte gelegentlich gefahren ist. Für die Ermittlungen, die der Klägerin noch im November vorlagen, zahlte sie an die Detektei laut Rechnung vom 27.12.1993 17.678,75 DM.
Am 18.01.1994 kündigte die Klägerin dem Beklagten wegen seiner gelegentlichen Tätigkeit für das Textunternehmen fristlos. Der Beklagte akzeptierte die Kündigung.
Der Beklagte war bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung und auch in der Folgezeit wegen desselben Leidens arbeitsunfähig krank. Das Heilverfahren wurde erst am 07.07.1994 abgeschlossen. Am 13.08.1994 erlitt der Beklagte einen schweren Unfall. Wegen dessen Folgen war er noch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung arbeitsunfähig.
Die Klägerin hat behauptet, ihr sei zugetragen worden, daß der Beklagte Taxe fahre. Ende Oktober 1993 zur Rede gestellt, habe der Beklagte das abgestritten, wobei er zusätzlich darauf hingewiesen habe, daß er keinen Personenbeförderungsschein besitze. Da ihr die Information über den Einsatz als Taxifahrer nicht ausreichend erschienen sei – Art und Umfang der Nebentätigkeit seien ebensowenig bekannt gewesen wie das Taxiunternehmen selbst –, habe sie die Detektei eingeschaltet, wodurch der Taxenunternehmer habe ermittelt werden können. Ohne diese Maßnahme hätte eine außerordentliche Kündigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da der Beklagte ja bestritten habe, als Taxifahrer tätig gewesen zu sein. Zur Vorbereitung eines möglichen Kündigungsschutzprozesses sei die Einschaltung der Detektei somit zwingend erforderlich gewesen. Daß der Beklagte sich gegen die außerordentliche Kündigung nicht wehren würde, sei nicht voraussehbar gewesen.
Der Beklagte habe sich vertragswidrig verhalten. Er sei deshalb, so meint die Klägerin, zum Ersatz der ihr durch die Einschaltung der Detektei entstandenen Kosten, die auch der Höhe nach angemessen seien, verpflichtet.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.678,75 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 01.05.1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Die ihm gestellte Frage nach einem Einsatz als Taxenfahrer habe er zu Recht verneint. Er sei erst Ende Oktober/Anfang November Taxe gefahren. Dieser gelegentliche stundenweise Einsatz sei dem Heilungsverlauf nicht abträglich gewesen. Seine Wiedergenesung sei nur durch eine Operation und nicht durch Ruhestellung erreichbar gewesen. Die Beauftragung der Detektei sei nicht erforderlich gewesen, die Klägerin hätte eine Verdachtskündigung aus sprechen und den Informanten als Zeugen benennen können. Außerdem seien die von der Detektei in Rechnung gestellten 86 Stunden zu einem Satz von 120,– DM bzw. 180,– DM angesichts des dürftigen Ermittlungsergebnisses weit übersetzt; dasselbe gelte für die Spesen von 620,– DM und die Kraftfahrzeugkosten von 2.598,– DM bei 932 gefahrenen Kilometern. Die außerordentliche Kündigung habe er hingenommen, weil er wegen seines Rückenleidens ohnehin nicht länger als Berufskraftfahrer habe tätig sein können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da es Anfang November 1993 nicht erforderlich gewesen sei, ein Detektivbüro zu beauftragen. Unabhängig davon habe die Klägerin gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Schaden gering zu halten, die Detektivkosten seien im Vergleich zu dem Monatslohn des Beklagten unverhältnismäßig hoch.
Das Urteil, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, ist der Klägerin am 09.01.1995 zugestellt worden. Am 31.01.1995 hat sie Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verweist die Klägerin na...