Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf eine noch nicht rechtshängige Restitutionsklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Aussetzung eines Verfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn eine Restitutionsklage, von der der zu beurteilende Rechtsstreit abhängt, nicht rechtshängig ist.
2. Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung Einfluss hat, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Die Aussetzung steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es muss die Verzögerung des Zivilprozesses abwägen gegen den möglichen Erkenntnisgewinn. Ist mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr zu rechnen, hat die Aussetzung regelmäßig zu unterbleiben. Das ergibt sich aus der Wertung in § 149 Abs. 2 ZPO. Danach muss das Gericht die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortsetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist und nicht gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
Normenkette
ZPO §§ 148-149
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 12.09.2006; Aktenzeichen 1 Ca 2187/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.09.2006 – 1 Ca 2187/04 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten vom 30.08.2004 geendet hat.
Die Klägerin war seit dem Jahre 1993 als technische Angestellte bei der Beklagten gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.708,98 EUR tätig. Die Beklagte beschäftigt 122 Mitarbeiter.
Es besteht ein Betriebsrat. Mit Schreiben vom 18.05.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2004. Nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärte sie ein weiteres Mal mit Schreiben vom 22.06.2004 die fristlose Kündigung.
Sie begründete ihre Kündigungen mit der Behauptung, die Klägerin habe in erheblichem Umfange Privattelefonate geführt und nach Beschwerden ihrer Nachbarn, der Eheleute M2xxx, und den Feststellungen einer Detektei während der Arbeitszeit private Angelegenheiten zu Hause und in der Stadt S1xxx erledigt.
Mit der bei dem Arbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1207/04 geführten Klage wendete sich die Klägerin gegen die Kündigungen
Mit Urteil vom 17.08.2004 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18.05.2004 nicht vor dem 31.12.2004 endete. Die weitergehende Kündigungsschutzklage wies es ab. Beide Parteien legten gegen das Urteil unter dem Aktenzeichen 8 (17) Sa 1773/04 bei dem Landesarbeitsgericht Berufung ein. Nach Vernehmung der Zeugen K1xxxxxxx und M3xxxxxx M2xxx wies das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 30.05.2005 die Berufungen beider Parteien zurück. Es ließ die Revision nicht zu. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 30.08.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis hilfsweise ordentlich zum 31.03.2005.
Mit der am 17.09.2004 bei dem Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin auch gegen diese Kündigung.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit Schreiben vom 30.08.2004 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 12.09.2006 hat das Arbeitsgericht Hamm die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt:
Voraussetzung für den Erfolg einer Kündigungsschutzklage sei, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Daran fehle es im vorliegenden Verfahren. Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 30.05.2005 stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2004 sein Ende gefunden habe. Zum Ablauf der Kündigungsfrist nach § 53 Abs. 2 BAT am 31.03.2005 habe kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden.
Gegen das ihr am 20.09.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.10.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 27.10.2006 eingehend begründet.
Die Klägerin behauptet:
Der Geschäftsführer der Beklagten habe in dem Vorprozess LAG Hamm 8 (17) Sa 1773/04 unwahr vorgetragen und manipulierte Belege vorgelegt. Er habe versucht, sie von ihrem Arbeitsplatz zu verdrängen, da sie Insiderwissen über Manipulationen, Vergabe von Aufträgen, Manipulationen von Bauten und ominösen Reisen von Lokalpolitikern habe. Er habe erstinstanzlich selbst gefertigte Excel-Tabellen über angebliche Telefonate vorgelegt, die nur zum Teil richtig seien. Er habe nicht die Provider-Listen vorgelegt.
Des Weiteren habe er behauptet, eine Detektei zu ihrer Beobachtung beauftragt zu haben. Auch insoweit habe er falsch vorgetragen. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf ihren Schr...