Revision zurückgewiesen 22.03.2000
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 06.12.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1745/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.12.1996 (1 Ca 1745/96) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagten S… verpflichtet sind, den Kläger mit Wirkung vom 01.02.1994 nach VergGr. Vb BAT/VSB zu vergüten und die Differenzbeträge für die Zeit vom 01.02.1994 bis 30.06.1995 zur VergGr. Vc BAT/VSB nachzuzahlen.
Die beklagten S… sind die in der Rechtsform der GmbH organisierten Versorgungsbetriebe der Stadt W…
Der am 06.08.1965 geborene, verheiratete Kläger, ist bei den beklagten S…-… gemäß Arbeitsvertrag vom 14.06.1986 seit dem 13.07.1988 beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit und einzelvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der jeweils für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VkA) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a Anwendung.
Der Kläger war zunächst in VergGr. VIII BAT eingruppiert, wurde bei unveränderter Tätigkeit zum 01.09.1989 in die VergGr. VII BAT eingruppiert und mit Wirkung vom 01.09.1990 in die VergGr. VIb BAT höhergruppiert.
Mit dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT/VkA vom 25.04. 1991 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 01.01.1991 ein Tarifwerk in Kraft gesetzt, das die wesentlichen, für die Versorgungsbetriebe in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale umfaßt (abgekürzt: BAT/VSB). Für die Eingruppierung der Angestellten in der Verwaltung von Versorgungsbetrieben und für technische Angestellte in Versorgungsbetrieben sind darin ohne inhaltliche Änderung die Tätigkeitsmerkmale aus dem Änderungstarifvertrag zum BAT/VkA vom 24.06.1975 (Neufassung der Fallgruppen 1) übernommen worden. Es sind unter anderem folgende Vergütungs- und Fallgruppen aufgeführt:
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Vergütungsgruppe VIII 1.a) Angestellte in Versorgungsbetrieben mit schwierigen Tätigkeiten z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie zu mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabengebietes.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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Vergütungsgruppe VII 1.a) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabengebietes.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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c) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie zu mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabengebietes.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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Vergütungsgruppe VIb 1.a) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative: eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) |
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b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährun... |