Entscheidungsstichwort (Thema)
Karenzentschädigung. Wettbewerbsverbot. Unwirksame entschädigungslose Lösung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klausel, in der dem Arbeitgeber das Recht vorbehalten ist, den Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen von der Konkurrenzklausel entschädigungslos zu entbinden, verstößt zwar in diesem Teilbereich des gesamten Wettbewerbsverbotes gegen die zwingende, unabdingbare Regelung des § 75a HGB und ist für sich rechtsunwirksam. Aber sie beeinträchtigt die Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbotes insgesamt nicht.
Normenkette
HGB §§ 74, 75a
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 13.03.2003; Aktenzeichen 3 Ca 1529/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.03.2003 3 Ca 1529/02 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, beginnend mit dem 01.02.2003.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger auch für den Zeitraum Oktober 2002 bis einschließlich Januar 2003 die monatliche Karenz in Höhe von 1.000,00 EUR schuldet.
Der am 12.01.13xx geborene Kläger war seit dem 05.11.1984 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter tätig. Gemäß § 8 des Anstellungsvertrages verpflichtete sich der Kläger zur Geheimhaltung und zur Einhaltung eines 1-jährigen Konkurrenzverbots. Letzteres ist wie folgt näher ausgestaltet:
§ 8 Nr. 2
Der Angestellte darf für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für einen Konkurrenzunternehmer tätig sein, der Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, die mit den von der Firma hergestellten Erzeugnissen konkurrieren. Dem Angestellten ist es insbesondere verwehrt,
ein festes Arbeitsverhältnis oder ein freies Beratungs- oder Vertretungsverhältnis zu einem solchen Unternehmen einzugehen,
ein solches Unternehmen selbst zu errichten oder zu erwerben,
sich an einem solchen Unternehmen finanziell zu beteiligen.
Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin und auf alle im folgenden aufgeführten europäischen Länder:
Frankreich, Schweiz, Irland, Österreich und alle Länder, in denen die Firma F3xxx bei Beendigung dieses Vertrages Niederlassungen oder eigenständige Firmen unterhält.
§ 8 Nr. 4
Die Firma zahlt dem Angestellten während der Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt gewährten vertragsmäßigen Bezüge, sofern der Angestellte nicht zum Personenkreis des § 75 b HGB gehört. Der Angestellte muss sich in diesem Falle jedoch anrechnen lassen, was er in der Zeit, für die Entschädigung bezahlt wird, durch anderweitige Vertretung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben vorsätzlich unterlässt. Eine Anrechnung erfolgt insoweit, als die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag der zuletzt von dem Angestellten bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als 10 % übersteigen würde.
Muss der Angestellte wegen seines Wettbewerbsverbotes seinen Wohnsitz verlegen, so tritt an die Stelle von 10 % der Betrag von 25 %.
Über den anderweitigen Erwerb ist er verpflichtet, der Firma Auskunft zu erteilen.
Gehört der Angestellte zum Personenkreis des § 75 b HGB, so entfällt eine Entschädigungspflicht für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Im Übrigen gelten die Vorschriften des HGB über das Wettbewerbsverbot (§§ 74 – 75 c HGB).
Die Firma ist berechtigt, den Angestellten beim Ausscheiden aus dem Unternehmen von der Konkurrenzklausel zu entbinden und ist in diesem Fall dann auch nicht entschädigungspflichtig (§ 8 Abs. 4 Satz 1).
Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum 31.01.2002 gekündigt. In diesem Zusammenhang teilte er der Beklagten am 12.09.2001 mit, trotz rechtlicher Bedenken bezüglich der uneingeschränkten rechtlichen Wirksamkeit dieses Wettbewerbsverbots sehe er sich an das Verbot gebunden und werde dieses bis zum 31.01.2003 beachten. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2001 unter anderem mit:
Gleichzeitig kündigen wird mit diesem Anschreiben Ihrem Mandanten das in seinem Einstellungsvertrag in § 8 vereinbarte Geheimhaltungs- und Konkurrenzverbot zum 30. September 2002.
Der Kläger bewertete diese Kündigung vorprozessual als rechtsunwirksam, zumal er die Einhaltung des Verbots signalisiert habe. Da die Beklagte die vertraglich versprochene Karenz nur bis einschließlich September 2002 gezahlt hat, verfolgt er mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 28.08.2002 erhobenen Klage die Karenzentschädigung für weitere vier Monate. Die zunächst in der Form des Feststellungsbegehrens erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Paderborn mit Urteil vom 13.03.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Beklagte habe sich mit Schreiben vo...