Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Sportlehrers bei der Bundeswehr. Auslegung der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung Anlage 1 a zum BAT
Leitsatz (redaktionell)
1. Der TVöD enthält noch keine eigenen Eingruppierungsvorschriften, daher gelten die Vorschriften zur Eingruppierung aus dem BAT weiter, bis sie durch eine eigenständige Regelung im TVöD ersetzt werden.
2. Durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals Sportlehrer als Tätigkeitsmerkmal haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind.
Normenkette
BAT §§ 22-23; TVöD
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 08.09.2009; Aktenzeichen 4 Ca 2600/08) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 4 AZN 788/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.09.2009 – 4 Ca 2600/08 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD ab dem 01.05.2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 56 % der Kläger zu 44 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 08.06.1950 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 19.10.1981 bis zum 15.04.1983 eine 1 1/2jährige Ausbildung zum staatlich geprüften Sportlehrer beim Universitätssportzentrum T4 in T2. Unter dem 22.09.1983 bescheinigte das Universitätssportzentrum T4 dem Kläger, dass die dortige Ausbildung einen höheren Studienumfang umfasse als bei einer vergleichsweisen viersemestrigen Ausbildung.
Zum 01.01.1984 wurde der Kläger als vollbeschäftigter Sportlehrer bei der Beklagten eingestellt und an der Marineunteroffiziersschule in P1 eingesetzt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 05.12.1983 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.
Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Verteidigung wurde die klägerische Ausbildung im Oktober 1983 einem viersemestrigen Studium gleichgestellt und der Kläger in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt I BAT eingruppiert.
Zum 01.01.1985 wurde der Kläger höhergruppiert in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt I BAT, da er die tariflich vorgesehene einjährige Beschäftigungszeit in der Vergütungsgruppe V b erfolgreich durchlaufen hatte. Nach dreijähriger Bewährung wurde er mit Wirkung vom 01.01.1981 in die Vergütungsgruppe IV a Teil III Abschnitt I eingruppiert.
Zum 01.10.1997 wurde der Kläger zur Heeresunteroffiziersschule nach M1-H2 versetzt, wo es bei der Eingruppierung verblieb. Zum 01.08.2002 erfolgte die Versetzung des Klägers an die Sportschule der Bundeswehr in W3.
Am 01.10.2005 erfolgte die Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD unter Zuordnung in die Entgeltgruppe E 10. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers beläuft sich auf 3.635,35 Euro.
An der Sportschule der Bundeswehr in W3 werden im zeitlichen Schwerpunkt Übungsleiter der Bundeswehr als Multiplikatoren ausgebildet, um in ihren Einheiten Sportunterricht anbieten zu können. Für die Ausbildung der Übungsleiter werden nach den Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern Bundeswehr in der Bundeswehr vom 01.03.2005 Sportfachkräfte eingesetzt. Dies sind Diplom-Sportlehrer, Diplom-Sportwissenschaftler sowie Sportlehrer. Ein unterschiedlicher Einsatz differenziert nach Diplomsportlehrern (Sportlehrer H) und Sportlehrern (Sportlehrer G)nach erfolgt an der Sportschule in W3 im Wesentlichen nicht. Nach den Rahmenrichtlinien (II Ziffer 3) sollen aktuelle, allgemein gültige und gesicherte sportwissenschaftliche Erkenntnisse in die Ausbildung einfließen. Die Ausbildung umfasst mindestens 120 Ausbildungsstunden, die sich in theoretische Grundlagen Basiswissen (28 – 30 Stunden), die methodisch-praktische Ausbildung einschließlich Lehrübungen (78 – 88 Stunden) und den Leistungsnachweis (2 – 12 Stunden) aufgliedert. An der Sportschule der Bundeswehr ist der Rahmenlehrplan umgesetzt worden in einen Lehrplan für die Übungsleiter der Bundeswehr, der die Lehrgangsdauer, die Lehrgangsteilnehmer/die Lehrgangsstärke, die Lehrgangsvoraussetzungen und das Lehrpersonal, die Stoffplanübersicht, die Leistungsnachweise und Bewertung sowie die Qualifikationsvergabe näher regelt. Maßgeblich ist zurzeit der Lehrplan mit Wirkung vom 01.01.2009. Neben der Übungsleiterausbildung an der Sportschule der Bundeswehr findet dort auch die Fachsportleiterausbildung statt, in die der Kläger ebenfalls eingebunden ist. Er ist verantwortlich für den Bereich „Fuball” und wird vom Leiter des Bereiches Lehrerausbildung an der Sportschule der Bundeswehr als verantwortlicher Sportlehre...