Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sportlehrers bei der Bundeswehr. Auslegung der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung Anlage 1 a zum BAT

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der TVöD enthält noch keine eigenen Eingruppierungsvorschriften, daher gelten die Vorschriften zur Eingruppierung aus dem BAT weiter, bis sie durch eine eigenständige Regelung im TVöD ersetzt werden.

2. Durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals Sportlehrer als Tätigkeitsmerkmal haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; TVöD

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 10.11.2009; Aktenzeichen 3 Ca 2559/08)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 4 AZN 789/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.11.2009 – 3 Ca 2559/08 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD ab dem 01.05.2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen ab dem 18.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 56 % der Kläger zu 44 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 18.10.1976 bis zum 17.09.1977 eine Ausbildung zum staatlich geprüften Sportlehrer für Judo und vom 17.10.1977 bis zum 23.09.1978 eine Ausbildung zum staatlich geprüften Sportlehrer für Freizeitpflege bei der Deutschen Sporthochschule in K3.

Zum 08.04.1980 wurde der Kläger als vollbeschäftigter Sportlehrer bei der Beklagten eingestellt und in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt I BAT eingruppiert.

Zum 08.04.1981 wurde der Kläger höhergruppiert in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt I BAT, da er die tariflich vorgesehene einjährige Beschäftigungszeit in der Vergütungsgruppe V b erfolgreich durchlaufen hatte. Nach dreijähriger Bewährung wurde er mit Wirkung vom 08.04.1984 in die Vergütungsgruppe IV a Teil III Abschnitt I eingruppiert.

Am 01.10.2005 erfolgte die Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD unter Zuordnung in die Entgeltgruppe E 10.

An der Sportschule der Bundeswehr in W1 werden im zeitlichen Schwerpunkt Übungsleiter der Bundeswehr als Multiplikatoren ausgebildet, um in ihren Einheiten Sportunterricht anbieten zu können. Für die Ausbildung der Übungsleiter werden nach den Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern Bundeswehr in der Bundeswehr vom 01.03.2005 Sportfachkräfte eingesetzt. Dies sind Diplom-Sportlehrer, Diplom-Sportwissenschaftler sowie Sportlehrer. Ein unterschiedlicher Einsatz differenziert nach Diplomsportlehrern (Sportlehrer H) und Sportlehrern (Sportlehrer G) erfolgt an der Sportschule in W1 im Wesentlichen nicht. Nach den Rahmenrichtlinien (II Ziffer 3) sollen aktuelle, allgemein gültige und gesicherte sportwissenschaftliche Erkenntnisse in die Ausbildung einfließen. Die Ausbildung umfasst mindestens 120 Ausbildungsstunden, die sich in theoretische Grundlagen Basiswissen (28 – 30 Stunden), die methodisch-praktische Ausbildung einschließlich Lehrübungen (78 – 88 Stunden) und den Leistungsnachweis (2 – 12 Stunden) aufgliedert. An der Sportschule der Bundeswehr ist der Rahmenlehrplan umgesetzt worden in einen Lehrplan für die Übungsleiter der Bundeswehr, der die Lehrgangsdauer, die Lehrgangsteilnehmer, die Lehrgangsstärke, die Lehrgangsvoraussetzungen und das Lehrpersonal, die Stoffplanübersicht, die Leistungsnachweise und Bewertung sowie die Qualifikationsvergabe näher regelt. Maßgeblich ist zurzeit der Lehrplan mit Wirkung vom 01.01.2009. Neben der Übungsleiterausbildung an der Sportschule der Bundeswehr findet dort auch die Fachsportleiterausbildung statt, in die der Kläger ebenfalls in den Bereichen Judo und Fußball eingebunden ist.

Mit Schreiben vom 13.11.2007 machte der Kläger die Gewährung einer Vergütung nach E 11 TVöD gegenüber der Beklagten geltend, die das Höhergruppierungsbegehren des Klägers ablehnte.

Mit der am 09.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte der Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 12 des TVöD, hilfsweise in die Entgeltgruppe E 11 geltend. Die monatliche Bruttovergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe E 10 und der Entgeltgruppe E 12 beläuft sich auf 694,– Euro und zwischen E 10 und E 11 TVöD auf ca. 392,– Euro.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten seine Tätigkeit habe akademischen Zuschnitt. Er verrichte seit langem identische Tätigkeiten wie seine Kollegen, die Diplomsportlehrer sind. Er sei wie die Sportlehrer H ebenfalls als Hörsaalleiter eingesetzt worden.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger ab dem 01.05.2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 bzw. 11 ...

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