Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 15.02.1995; Aktenzeichen 4 Ca 5900/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.02.1995 – 4 Ca 5900/93 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19.06.1970 i.d.F. vom 24.04.1991 für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände.

Der am 04.12.1954 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist seit August 1978 als Dipl.-Sozialarbeiter bei der beklagten Stadt tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist der zuletzt am 27.04.1987 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u. a. folgendes vereinbart wurde:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vereinbarungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) nebst Sonderregelungen. Künftige Änderungen durch Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens an auch für dieses Vertragsverhältnis.

§ 3

Vergütung wird gemäß § 22 BAT nach Vergütungsgruppe IV b gezahlt.

Überzahlte Vergütungen sind zurückzuzahlen.

Beide Parteien sind tarifgebunden.

Nachdem der Kläger zunächst in der offenen Jugendarbeit tätig war, ist er seit dem 01.04.1987 im Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten tätig.

Der beim Gesundheitsamt der beklagten Stadt angesiedelte Sozialpsychiatrische Dienst unterteilt sich in folgende Abteilungen:

Beratungsstelle Mitte, Beratungsstelle Nord, Drogenberatung und Modellprojekt Landesmethadonprogramm. Der Kläger ist in der Beratungsstelle Mitte tätig. Diese unterteilt sich nach Stadtgebieten in ein Team West und ein Team Ost. Das Team Ost, in dem der Kläger tätig ist, besteht aus drei Sozialarbeitern bzw. Sozialarbeiterinnen. Eine hiervon ist schwerpunktmäßig im Bereich der Suchtberatung für Alkoholkranke tätig. Die beiden anderen sind für die Beratung von psychisch Kranken zuständig. Der Kläger gehört zu diesen beiden letztgenannten und ist zuständig für die Buchstaben L bis Z. Der Kläger wird tätig auf der Grundlage des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG). Die Schwerpunkte des Gesetzes liegen in der vorsorgenden Hilfe für psychisch Kranke, in der Unterbringung und in der nachgehenden Hilfe für psychisch Kranke. Wegen der einzelnen vom Kläger zu erbringenden Tätigkeiten wird auf dessen Darstellung in der Klageschrift verwiesen (Bl. 5 bis 21 d.A.).

Die Beklagte teilt die Tätigkeit des Klägers wie folgt auf:

  1. Schutz- und Hilfsmaßnahmen für psychisch Kranke und Abhängigkeitskranke mit 70 % Zeitanteil,
  2. Beratung und Information von Betroffenen, Angehörigen, Bezugspersonen, Nachbarn, Vermietern, Ärzten, Kollegen anderer Stadtämter, Gerichten, Betreuern u. a. mit einem Zeitanteil von 20 %.
  3. Koordination und Entwicklung der psychosozialen Versorgung mit einem Zeitanteil von 10 %.

Der Kläger absolvierte im Bereich der systematischen Familientherapie folgende Zusatzausbildungen:

  • Erlernen und Einübung der Gesprächsführung mit der Technik des zirkulären Fragens
  • Erstellen von Genogrammen und Trainieren der Genogrammarbeit
  • Teilnahme an Livetherapien
  • Einbringen von Video- und Tonbandaufzeichnungen aus der eigenen Praxis
  • Erstellen von Systemanalysen bei lebenden und nicht lebenden Systemen
  • Einüben und Erstellen von Lebens- und Berufsplanungen durch Mittel der Symbolisation
  • Theoretische Grundlagen des Konstruktivismus sowie auch theoretische Grundlagen anderer Therapierichtungen und Einbeziehen derselben in die eigene Praxis
  • Fallsupervision
  • Selbsterfahrung

Mit Schreiben vom 31.08.1992 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

Höhergruppierung

Sehr geehrter Herr Z.,

die Ihnen übertragenen Aufgaben sind der Verg.-Gr. IV a FG 16 zugeordnet.

Aufgrund dieser Bewertungsregelung und unter Anerkennung der von Ihnen bei der Aufgabenerfüllung gezeigten Leistungen freue ich mich, Sie

mit Wirkung zum 01.01.91

in diese Vergütungsgruppe höhergruppieren zu können.

Die finanziellen Auswirkungen können Sie der nächsten Vergütungsabrechnung entnehmen.

Die vom Kläger beantragte Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT lehnte die beklagte Stadt ab.

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 17.12.1993 erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen:

Er habe einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT, da die Voraussetzungen der Fallgruppe 7 gegeben seien. Seine gesamte Tätigkeit sei ein Arbeitsvorgang. Als Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung übe er entsprechende Tätigkeit aus. Er sei auch mit schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 16 betraut. Er sei für die Beratung und Betreuung von Schwerstgestörten psychisch kranken Menschen in der Form von präventiver, begleitender und nachgehender Fürsorge im Rahmen eines psychosozialen Versorgungskonzeptes zuständig. Seine Tätigkeit übersteige die Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 12, da das Klientel des Sozialpsychiatrischen Di...

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