Leitsatz (amtlich)
Die in § 24 Abs. 1 des Tarifvertrages für Arbeiter in Gemeinde-Forstbetrieben in Nordrhein-Westfalen – TV-F/NRW – vorgesehene Wegeentschädigung von 0,22 DM für jeden angefangenen Kilometer, der über 5 km hinaus geht, ist dem Waldarbeiter seitens seines Arbeitgebers auch in dem Fall zu zahlen, bei dem der Waldarbeiter seine Arbeit nicht an wechselnden Arbeitsstellen im Forstbetrieb, vielmehr an einem von seinem Arbeitgeber fest vorgeschriebenen Sammelplatz aufzunehmen sowie zu beenden hat.
Denn die arbeitgeberseitige Zahlung der in § 24 Abs. 1 TV-F/NRW aufgenommenen Wegeentschädigung ist allein davon abhängig, ob der Hinweg des Waldarbeiters von seiner Wohnung zu seinem jeweiligen Arbeitsplatz und der Rückweg des Waldarbeiters von seinem jeweiligen Arbeitsplatz zu seiner Wohnung insgesamt mehr als 5 km betragen.
Normenkette
TV-F/NRW § 13 Abs. 1 S. 3, § 24 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Entscheidung vom 19.06.2001; Aktenzeichen 2 Ca 385/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.06.2001 – 2 Ca 385/01 – wird insoweit, soweit der Kläger seine Klage aufrecht erhalten hat, zurückgewiesen.
Die Kosten erster und zweiter Instanz des Rechtsstreits tragen bis zur teilweisen Klagerücknahme des Klägers im Berufungstermin am 13.12.2001 der Kläger zu 7/10 sowie die Beklagte zu 3/10. Ab dieser teilweisen Klagerücknahme des Klägers trägt die Beklagte die zweitinstanzlichen Kosten allein.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben sich in ihrem hier vorliegenden Rechtsstreit in beiden Instanzen darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, der von der Beklagten in einem Dauerarbeitsverhältnis als Waldfacharbeiter beschäftigt wird, die im Tarifvertrag für Arbeiter in Gemeinde-Forstbetrieben in Nordrhein-Westfalen aufgenommene Wegeentschädigung zu zahlen. Dabei hat der Kläger erst im Berufungstermin des hier vorliegenden Rechtsstreits der Parteien am 13.12.2001 seine Klage gegen die Beklagte auf Zahlung der vorstehenden Wegeentschädigung insoweit teilweise zurückgenommen, soweit von ihm seine Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht innerhalb der ebenfalls im vorstehenden Tarifvertrag geregelten Ausschlussfrist geltend gemacht worden sind.
Hierbei ist im Hinblick auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung dazu, ob und inwieweit die Beklagte dem Kläger die vorstehende tarifliche Wegeentschädigung zu zahlen hat,
zum einen von rechtlicher Bedeutung, dass im Tarifvertragsgesetz – TVG – in der Fassung vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1323) u.a. Folgendes bestimmt war sowie weiterhin ist:
„§ 2 Tarifvertragsparteien
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) bis (4) …
§ 3 Tarifgebundenheit
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.
(2) bis (3) …
§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen …
(2) …
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) …
§ 5 Allgemeinverbindlichkeit
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn …
(2) bis (3) …
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) bis (7) …”
Zum anderen ist von rechtlichem Interesse, dass die Beklagte deswegen, weil sie schon seit dem 26.08.1947 Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen – K4x NW – ist, weil der KAV NW seinerseits als einer ihrer Mitgliedsverbände der Bundesvereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände – VKA – angehört, weil einerseits der KAV NW seinerseits für seine Mitglieder die räumlich nur für Nordrhein-Westfalen geltenden Tarifverträge abgeschlossen hat sowie weiterhin abschließt, und weil seitens der VKA für die Mitglieder ihrer Mitgliedsverbände nunmehr die räumlich für die gesamte Bundesrepublik Deutschland geltenden Tarifverträge abgeschlossen worden sind sowie weiterhin abgeschlossen werden, mit allen ihren Arbeitnehmern sowie dabei unabhängig davon, ob jetzt ihre Arbeitnehm...