Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzten Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVÜ-VKA

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine im Geltungsbereich des TVÜ (VKA) als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzte Arbeitnehmerin erfüllt nur dann die Merkmale der Entgeltgruppe P 8 der Entgeltordnung (VKA), wenn sie die Funktion als Praxisanleiterin während mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit wahrnimmt (hier: verneint).

 

Normenkette

TVöD-VKA EntgO EG P 7; TVöD-VKA EntgO EG P 8

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 18.09.2019; Aktenzeichen 9 Ca 1279/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.09.2019 - 9 Ca 1279/19 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Sie ist seit dem 1. April 1991 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (GuK) mit einer Wochenarbeitszeit von 26,95 Stunden bei der Beklagten tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVÜ-VKA und der TVöD-K Anwendung.

Am 22. Februar 2013 beendete die Klägerin erfolgreich ihre Weiterbildung zur Praxisanleiterin (Blatt 12 d. A.).

Sie ist seitdem als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzt.

Die Praxisanleitung in der Pflege beruht auf dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 iVm. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 bzw. ab dem 1. Januar 2020 auf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018.

Praxisanleiter/innen in der Pflege arbeiten Auszubildende, Praktikanten und neue Mitarbeiter/innen ein und leiten Fachweiterbildungsteilnehmer/innen in der Praxis an. Sie planen und gestalten Anleitungssequenzen, steuern Lernprozesse und vermitteln den angehenden Pflegefachkräften die nötige Pflegepraxis. Ebenso erstellen sie Konzepte zur Einarbeitung, gliedern die praktische Ausbildung in überschaubare und aufeinander aufbauende Lernschritte und kontrollieren den Fertigkeits- und Kenntnisstand der Schüler/innen. Sie bewerten die Leistungen, beraten in Fragen der Ausbildung und der Pflegedienstorganisation (Schülereinsatz) und unterstützen beim Erlernen der Arbeitsabläufe. Außerdem wirken sie als Fachprüfer/innen bei der Planung, Durchführung und Beurteilung der praktischen Prüfungen mit (https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/praxisanleiter/in/pflegeberufe-tätigkeitsinhalte).

Im Jahre 2018 arbeitete die Klägerin im ambulanten Operationszentrum O im Pflegebereich O/O1 insgesamt 870,10 Stunden. In 103,6 Stunden überschnitt sich ihre Arbeitszeit mit den Einsatzzeiten von Pflegeschülern.

Ihrer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin liegt eine Stellenbeschreibung der Beklagten aus April 2010 (Blatt 88 - 90 d. A.) zugrunde. Auch die Stelleninhaber, die nicht Praxisanleiter sind, sind verpflichtet, die Praxisanleitung verantwortlich zu unterstützen.

Im Jahr 2018 waren auf der O1 und im O insgesamt 29 Krankenpflegeschüler eingesetzt.

Die Beklagte vergütete die Klägerin bis zum 31. Dezember 2016 aus der Vergütungsgruppe KR 7a. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 leitete sie sie in die Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Abschnitt XI Nr. 1 (im Folgenden EGO) über.

Mit Schreiben vom 30. November 2017 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2. Die Beklagte wies ihren Antrag mit Schreiben vom 12. März 2018 (Blatt 13, 14 d. A.) zurück. Sie vertrat die Auffassung, die Klägerin verrichte nicht mit 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten der Praxisanleitung.

Mit Schreiben vom 26. September 2018 (Blatt 15 - 16 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf, ihr ab dem 1. Januar 2017 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe P 8 zu zahlen.

Mit ihrer am 5. April 2019 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie hat vorgetragen:

Sie erfülle die persönlichen Voraussetzungen einer Praxisanleiterin.

Die Tätigkeit als Praxisanleiterin in der Pflege stelle sich als einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSd. § 12 Abs. 2 TVöD-VKA dar. In diesem Arbeitsvorgang seien die Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin enthalten. Die Praxisanleitung sei untrennbar mit den von ihr geschuldeten Tätigkeiten in der Pflege verbunden. Die Praxisanleitung sei ohne eigene Pflegetätigkeit nicht möglich.

Ihre Tätigkeit habe folgende organisatorische Struktur: Zu Beginn der Praxisphase werde mit jedem Pflegeschüler ein Eingangsgespräch geführt. Auf der Basis der Bestandsaufnahme in diesem Gespräch plane und konzipiere die Praxisanleiterin die gesamte Praxiszeit von Anfang bis Ende. Die Praxisphasen dauerten von drei bis zu neun Wochen. Um die geplanten Lerninhalte umsetzen zu können, müsse die Praxisanleiterin geeignete ...

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