Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung. Geltungsbereich eines Sozialplans
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Erhöhung der Gesamtabfindung besteht aus einem Sozialplan nur dann, wenn der Mitarbeiter auch von dem Sozialplan umfasst wird.
Normenkette
BGB § 623; BetrVG § 75 Abs. 1, § 78 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 10.11.2011; Aktenzeichen 4 Ca 1433/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2011 - 4 Ca 1433/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung.
Die Klägerin war vom 11.10.1990 bis zum 31.01.2011 als Sachbearbeiterin zuletzt im Verkauf Innendienst bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie erzielte ein monatliches Gehalt von 3.055,-- € brutto. Seit 1998 war sie ordentliches Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates.
Am 09.06.2010 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, wonach bislang an dem Betriebssitz B1 ausgeführte Verwaltungstätigkeiten zentralisiert werden sollten. Von den bislang 81 Mitarbeiter/innen der Verwaltungsabteilungen sollten 53 Mitarbeiter/innen betriebsbedingt gekündigt werden. Zu den betroffenen Abteilungen gehörte auch der Vertriebsinnendienst. Hier sollten alle Arbeitsplätze der dort beschäftigten 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfallen (zu den Einzelheiten des Interessenausgleichs vgl. Bl. 6 - 11 d.A.). Ebenfalls unter dem 09.06.2010 vereinbarten die Betriebsparteien einen Sozialplan, der unter § 3 die Zahlung einer Abfindung vorsieht und in Abs. 1 die folgende Regelung enthält:
"Wenn das Arbeitsverhältnis aus den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 beschriebenen betriebsbedingten Gründen durch Aufhebungsvertrag oder durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung nach Abschluss dieses Sozialplans beendet wird, wird eine Abfindung ohne Anwendung der Höchstgrenzen gemäß Kündigungsschutzgesetz gezahlt.
..."
Zum weiteren Inhalt dieses Sozialplans wird auf Bl. 12 - 20 d.A. Bezug genommen. Schließlich schlossen die Betriebsparteien am selben Tag eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die u.a. die folgenden Regelungen enthält:
"I. Durch diese freiwillige Betriebsvereinbarung sagt die Gesellschaft zur Erlangung alsbaldiger Planungssicherheit denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 aufgeführten Maßnahmen betroffen sind und die unter den Geltungsbereich des Sozialplans vom 09.06.2010 fallen, zusätzlich zu den Leistungen des Sozialplans vom 09.06.2010 nachfolgende weitere Leistungen zu:
1. Mitarbeiter/-innen, die von den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 beschriebenen Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, haben nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Erhöhung der Gesamtabfindung nach dem Sozialplan vom 09.06.2010, sofern sie keine Kündigungsschutzklage erheben:
a) in Höhe einer zusätzlichen Abfindung nach der folgenden Regelung:
Bruttomonatsentgelt x 10 % x Beschäftigungsjahre
(Für die Bestimmungen des Bruttomonatsentgelts und der Beschäftigungsjahre gelten die Regelungen des Sozialplans entsprechend.)
b) in Höhe eines zusätzlichen tariflichen Bruttomonatsentgelts gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Entgelttabelle des Entgelttarifvertrages für die Beschäftigten in der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW für den Fall, dass aufgrund des Umstandes, dass der/die Mitarbeiter/in sich zum Stichtag 01.12.2010 nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und damit keinen Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzuwendung für die Beschäftigten in der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW gegeben ist.
c) Tariflich eingruppierte Mitarbeiter/innen erhalten darüber hinaus eine weitere zusätzliche Abfindung in Höhe von 500,-- € brutto für jeden angefangenen Monat ab Zugang des Kündigungsschreibens bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zum Zeitpunkt der Abteilungschließung bzw. falls eine Freistellung zu einem früheren Termin erfolgt, bis zu dem Freistellungstermin. Dies gilt auch für Zeiten, in denen bezahlter Urlaub genehmigt oder genommen wird, eine Arbeitsunfähigkeit, welche durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, jedoch nicht im Falle von arbeitsunfähigkeitsbedingtem Arbeitsausfall von mehr als drei Tagen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit wird von einem Vertrauensarzt der Krankenkasse des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin schriftlich bestätigt.
d) AT-Mitarbeiter/innen ...
e) Mitarbeiter/innen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als fünf Jahren erhalten eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 1.000,-- € und Mitarbeiter/innen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 ...