Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenzuordnung nach dem TV-L. unschädliche Unterbrechung zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen im Lehrerbereich
Leitsatz (redaktionell)
1. Protokollerklärungen stellen regelmäßig Regelungen des materiellen Tarifrechts dar und sind auch dementsprechend wie normative Regelungen des Tarifrechts auszulegen.
2. Mit der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L wollten die Tarifparteien einerseits regeln, dass Unterbrechungen von bis zu einem Monat einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 TVÜ-L nicht entgegenstehen. Gleichzeitig haben die Tarifvertragsparteien die Sondersituation einer bestimmten Arbeitnehmergruppe erkannt, nämlich der der Lehrer. Denn nicht selten werden deren Arbeitsverhältnisse nicht kalendergenau befristet, sondern auf das Schuljahresende. Es ist kein besonderer Grund ersichtlich, warum bei Lehrkräften zusätzlich zu den Sommerferien ein weiterer Monat eine unschädliche Unterbrechung ausmachen sollte.
Normenkette
TVÜ-Länder § 1; TV-L § 16; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 20.05.2008; Aktenzeichen 3 Ca 215/08) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.05.2008 – 3 Ca 215/08 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige tarifliche Einstufung der Klägerin und hieraus resultierende Vergütungsansprüche.
Die am 23.09.1952 geborene Klägerin steht seit dem 14.11.2000 aufgrund verschiedener befristeter Arbeitsverträge bei dem beklagten Land als Lehrerin für die Fächer Deutsch und Englisch in einem Arbeitsverhältnis. In der Vergangenheit waren die Arbeitsverhältnisse in der Regel so unterbrochen, dass das Arbeitsverhältnis jeweils mit Beginn der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen endete und ein neues befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sommerferien begründet wurde.
Zunächst wurde die Klägerin entsprechend den Regelungen des BAT nach der Vergütungsgruppe II a vergütet. Zum 01.11.2006 wurde die Klägerin entsprechend den Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert und in die Entwicklungsstufe 5 eingestuft. Diese Eingruppierung und Einstufung war auch im Frühjahr 2006/2007 maßgeblich als die Klägerin vom 09.08.2006 bis zum 20.06.2007 mit 20 Wochenstunden beschäftigt war zur Vertretung des Lehrers S4 und der Lehrerin B4.
Im Juni 2007 zeichnete sich ab, dass über das Ende des Schuljahres 2006/2007 hinaus ein weiterer Vertretungsbedarf hinsichtlich des Lehrers S4 bestehen würde. Daher wurde der Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2007 ein neuer befristeter Arbeitsvertrag angeboten, mit dem die Klägerin nahtlos über den 20.06.2007 hinaus bis zum 25.06.2008 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 9,5 Stunden weiter beschäftigt werden sollte. Dieses Angebot wurde von der Klägerin nicht angenommen.
Allerdings ging die Schulleitung des Märkischen Gymnasiums in S5 bereits im Juni 2007 davon aus, dass die Klägerin auch im Schuljahr 2007/2008 mit 20 Unterrichtsstunden Vertretung leisten würde. Deswegen wurde die Klägerin bereits bei der Unterrichtsverteilung für das erste Halbjahr des Schuljahres 2007/2008 unter dem 14.06.2007 mit 20 Unterrichtsstunden berücksichtigt und für den Unterrichtsbeginn nach den Schulferien nach dem 06.08.2007 eingeplant.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 20.06.2007 wurde die Klägerin am 06.08.2007 unmittelbar zum Schuljahresbeginn nicht wieder eingestellt. Dies beruhte auf dem Umstand, dass die mit 10,5 Wochenstunden zu vertretende Lehrerin B4 erst mit Schreiben vom 29.07.2007, das bei dem Märkischen Gymnasium am 30.07.2007 und bei der Bezirksregierung am 06.08.2007 einging, mitteilte, dass sie vom 03.08.2007 bis zum 31.01.2008 Elternzeit beanspruche. Unter dem 07.08.2007 wurde der Lehrerin B4 mitgeteilt, dass sie in der Zeit vom 13.08.2007 bis zum 31.01.2008 wegen Elternurlaubs beurlaubt sei. Der Antrag für eine befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin wurde dem Personalrat vorgelegt, der aufgrund seiner Sitzung vom 16.08.2007 der befristeten Beschäftigung der Klägerin zustimmte. Anschließend schlossen die Parteien unter dem 17.08.2007 einen weiteren für die Zeit vom 17.08.2007 bis 31.01.2008 befristeten Arbeitsvertrag.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), den Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), soweit einschlägig, und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.
Nach dem Arbeitsvertrag wurde die Klägerin mit 20 von 25,5 Pf...