Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung, sozialpädagogische Betreuung ausländischer Kinder, Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung, Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 und IV a Fallgruppe 15 TV SED, Diplompädagoge, sonstiger Angestellter
Leitsatz (amtlich)
Die sozialpädagogische Betreuung ausländischer Kinder im Kindergartenalter und deren Eltern ist eine sozialarbeiterische Tätigkeit. Eine diplom-pädagogische Ausbildung ist hierfür nützlich, aber nicht erforderlich.
Die sozialpädagogische Betreuung ausländischer Kinder im Kindergartenalter und deren Eltern ist ein Arbeitsvorgang, der zwar schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 TV SED ist, sich aber nicht durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 TV SED aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 TV SED heraushebt.
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 14.09.1999; Aktenzeichen 2 Ca 716/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.1999 – 2 Ca 716/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der am 01.06.1952 geborene Kläger ist Diplom-Pädagoge. 1972 legte er die Diplom-Prüfung an der Universität Dortmund mit den Schwerpunktfächern Erziehungswissenschaft und Psychologie ab. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV.
Seit dem 01.02.1984 ist der Kläger als Angestellter im Sozialdienst bei der beklagten Stadt tätig.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 11.01.1984 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 5 f. d.A.), in dem unter anderem Folgendes vereinbart wurde:
§ 1
Herr H…… Y…… wird ab 01.02.84 als Angestellter eingestellt. Die Tätigkeit besteht in der Erledigung der Arbeiten eines Angestellten im Sozialdienst.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.61, des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
…
§ 5
Herr H…… Y…… wird gem. § 22 BAT in Vergütungsgruppe V c eingruppiert.
…
Mit Schreiben vom 21.01.1985 (Bl. 25 d.A.) verfügte die beklagte Stadt die Höhergruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe V b BAT/VKA seit dem 01.02.1984. Mit Wirkung vom 01.02.1988 wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA eingestuft.
Seit dem 01.01.1991 wird der Kläger vergütet nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT/VKA (Angestellte im Erziehungs- und Sozialdienst) mit Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA.
Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 02.12.1991 (Bl. 29 f. d.A.) waren dem Kläger folgende Tätigkeiten übertragen:
Tätigkeiten |
Geschätzter zeitlicher Anteil in % |
1.Arbeit mit ausländischen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen türkischer Nationalität |
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1.1 Intervention bei Kindern im Kindergartenalter mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten oder Entwicklungsdefiziten aufgrund ihrer schwierigen Sozialisation im Überschneidungsbereich zweier unterschiedlicher Kulturen auf der Grundlage pädagogisch-psychologisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse |
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1.2 In akuten Situationen sofortige Krisenintervention im Rahmen beratender Maßnahmen über einen längerein Zeitrum, die sich auf das Erzieherinnen, Lehrer/innen); ggf. auch in besonders schwerwiegenden Fällen Kontaktaufnahme und Weitervermittlung an andere Institutionen innerhalb des Systems der psychosozialen Versorgung (Beratungsstellen, Kinderärzte, Kinderkliniken, Kinder- und Jugendpsychiatrie) |
70 |
1.3 Anwendung von Spiel, Gespräch sowie systematische Feldbeobachtung im Kindergarten und Elternhaus als Mittel zur Diagnostik |
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1.4 Einzelfallhilfe durch problemzentrierte Gespräche und Spiel zur Entwicklung von Handlungsalternativen, Förderung von Wahrnehmung und Sprachvermögen sowie der allgemeinen sozialen Kompetenz des Kindes |
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1.5 Systematische Beratung von Eltern und Erzieherinnen nach Erkenntnissen der Erwachsenenbildung unter besonderer Berücksichtigung der Ausländerpädagogik |
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1.6 Hintergrundinformationen an Erziehende über die kulturellen Gegebenheiten von Gast- und Herkunftsland zum besseren Verständnis der kindlichen Problematik |
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2.Maßnahmen zur Problemprophylaxe |
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2.1 Hierbei geht es um Maßnahmen der Erwachsenenbildung. Dazu gehört es z.B. türkischen Eltern in Gruppen über das Deutsche Erziehungs-, Schul- und Gesellschaftssystem zu informieren (und umgekehrt) |
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2.2 Sowie interkulturelle Veranstaltungen für Eltern und Kinder anzuregen usw. |
30 |
Nach der Aufgabenbeschreibung im Stellenorganisationsplan vom 22.12.1998 (Bl. 35 d.A.) hat der Kläger folgende Tätigkeiten auszuüben:
Sozialpädagogische Betreuung ausländischer ...