Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung. unternehmerische Entscheidung. Verlagerung von betrieblichen Aufgaben auf Fremdunternehmen. Widerspruch des Arbeitnehmers nach § 613 a Abs. 6 BGB. Sozialauswahl. Anhörung des Betriebsrates
Leitsatz (redaktionell)
1. Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG liegen bei einer gestaltenden Unternehmerentscheidung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich entschließt, die bisher in seinem Betrieb wahrgenommenen Aufgaben auszulagern und an Fremdfirmen zu vergeben (Anschluss an BAG, Urteil v. 27.06.2002 – 2 AZR 489/01).
2. Eine fehlerhafte Unterrichtung des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 5 BGB hat ausschließlich zur Folge, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB nicht läuft, führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (Anschluss an BAG, Urteil v. 24.05.2005 – 8 AZR 398/04).
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1-3, § 23 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1, 5-6
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen 1 Ca 5441/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.07.2005 – 1 Ca 5441/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die Beklagte betreibt 41 Verkaufsfilialen für Sportartikel und beschäftigt insgesamt cirka 600 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt.
Der am 01.02.12xx geborene, verheiratete Kläger trat am 01.12.1979 in den Betrieb der Beklagten als Schaufenstergestalter ein. Ab 01.09.1991 war er als Assistent des Werbeleiters tätig. Seit dem 01.04.1997 ist der Kläger als Chefdekorateur mit der Leitung der Dekorationsabteilung betraut. Der Kläger ist in seiner Funktion unmittelbar der Leiterin der Marketingabteilung, der Zeugin R2xxx, unterstellt, ebenso wie die Projektleiterinnen Marketing Frau H2xxxxxx und Frau K7xxx.
Dem vom Kläger als Chefdekorateur geleiteten Dekoteam gehörten weiter an sein Stellvertreter Herr I1 d2x B3xxx, der als Vollzeitkraft auch Mitglied des Betriebsrates war, Herr C2xxxxxxx, der sich seit 2003 in Altersteilzeit befindet und die Frauen C3xxxxx, H3xxxx und K8xx.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tariflichen Vorschriften für den Einzelhandel NRW Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Gehaltsgruppe III eingruppiert und erzielte ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 3.065,– EUR.
Mit Schreiben vom 09.08.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Dekorationsleistung ab dem 01.10.2004 an die Firma W3xxxxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH vergeben werde. Sein Arbeitsverhältnis werde ab dem 01.10.2004 gemäß § 613 a BGB auf dieses Unternehmen übergehen (Bl. 51 bis 52 d.A.).
Mit Schreiben vom 06.09.2004 widersprach der Kläger dem geplanten Betriebsübergang (Bl. 65 d.A.).
Mit Schreiben vom 14.09.2005, dem Kläger zugegangen am 15.09.2004, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2005 (Bl. 15 d.A.).
Die vorliegende Kündigungsschutzklage hat der Kläger am 24.09.2004 anhängig gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung seien nicht gegeben, insbesondere sei die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Der Kläger hat weiter behauptet, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Der Kläger hat beantragt
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht durch schriftliche ordentliche Kündigung vom 14.09.2004, zugegangen am 15.09.2004, zum 31.03.2005 aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den Ablauf des 31.03.2005 fortbesteht,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den Ablauf des 31.03.2005 fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Gründe bedingt. Sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Dekorationsabteilung am 30.09.2004 zu schließen und die Dekorationsaufgaben an die Firma W3xxxxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH zu übertragen. Hierdurch sei der Arbeitsplatz des Klägers in ihrem Betrieb weggefallen. Eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht. Die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden, da mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer in ihrem Betrieb nicht beschäftigt würden. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden.
Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf die Darlegung des Streitstandes im arbeitsgerichtlichen Urteil verwiesen.
Durch Urteil vom 06.07.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. ...