Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell
Leitsatz (amtlich)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung.
Normenkette
TV Corona-Sonderzahlung VKA/ver.di § 2; TV FlexAZ § 7 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Herne (Entscheidung vom 01.12.2021; Aktenzeichen 1 Ca 1322/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 1. Dezember 2021 - 1 Ca 1322/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über das Bestehen von Ansprüchen der Klägerin auf eine tarifvertragliche Jahressonderzahlung und Corona-Sonderzahlung.
Die am 28. August 19XX geborene Klägerin wurde bei dem Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags zunächst vom 3. März 1997 seit dem 1. April 1997 als Angestellte beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug danach zuletzt 39 Stunden. Am 18. Juni 2018 schlossen die Parteien einen "Vertrag für Altersteilzeitarbeit nach dem TV FlexAZ", nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis seit dem 1. November 2018 bis zum Ablauf des 31. August 2022 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird.
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Gebietskörperschaft in Nordrhein-Westfalen. Er ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (KAV NW).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes in der für den Beklagten jeweils geltenden Fassung, hier für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), anwendbar. Die Klägerin wird auf der Grundlage der einschlägigen tarifvertraglichen Entgeltgruppe 9c Stufe 6 vergütet.
Der "Vertrag für Altersteilzeitarbeit nach dem TV FlexAZ" der Parteien vom 18. Juni 2018 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2
Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 6 Abs. 2 TV FlexAZ die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies sind 19,50 Stunden wöchentlich.
(2) Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit über den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum wird vereinbart, dass die Altersteilzeitarbeit geleistet wird
[...]
Arbeitsphase vom 01.11.2018 bis 30.09.2020
Freizeitphase vom 01.10.2020 bis 31.08.2022
[...]
§ 3
Arbeitsentgelt
Die/der Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2) fortlaufend zu zahlen. Für die Höhe des Arbeitsentgelts ist [...] § 7 Abs. 2 [...] TV FlexAZ [...] maßgeblich."
Der - ursprünglich - abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 unter anderem zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der damaligen Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr lautet auszugswiese wie folgt:
"§ 4 Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge [...].
[...]"
Der sodann abgeschlossene Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 25. Oktober 2020, zwischen der VKA und ver.di lautet auszugsweise:
"§ 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen
[...]
(2) 1Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe.
[...]
§ 8 Verteilung des Urlaubs im Blockmodell
1Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 6 TV Absatz 3 Satz 1 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. 2Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
[...]"
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/VKA) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 unter anderem zwischen der VKA und ver.di, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 25. Ok...