Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsvertrag. Scheingeschäft. Ausbildungsverbund
Leitsatz (amtlich)
Ein Berufsausbildungsvertrag stellt ein nichtiges Scheingeschäft dar, wenn er nur abgeschlossen wurde, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen und beide Vertragspartner des Ausbildungsvertrages weder dessen Erfüllung beabsichtigten, noch eine (Teil-) Ausbildung tatsächlich durchgeführt haben.
Normenkette
BBiG §§ 10, 12 Abs. 2 Zif. 1, § 17 ff; BGB § 117 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 23.03.2005; Aktenzeichen 3 Ca 2438/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.03.2005 – 3 Ca 2438/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung sowie auf Erstattung sog. Ausbildungskooperationskosten aus abgetretenem Recht.
Die Parteien schlossen unter dem 10.08.2000 einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag (Bl. 5 d. A.), der die Ausbildung des Klägers zum IT-Systemelektroniker vorsieht. Ende des Ausbildungsverhältnisses sollte der 31.08.2003 sein. Laut Lit. E des Ausbildungsvertrages war dem Kläger eine monatliche Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr in Höhe von 950,00 DM, im 2. Ausbildungsjahr von 1.150,00 DM und im 3. Ausbildungsjahr von 1.350,00 DM zu zahlen. Das Berufsausbildungsverhältnis wurde bei der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, Zeigstelle Paderborn, eingetragen Bl. 6 d.A.).
Des weiteren vereinbarten die Parteien, dass Ausbildungskooperationspartner die S3xxxxx AG ist und der Kläger einen Teil seiner Ausbildung dort absolvieren soll. Die Beklagte schloss hierzu mit der Fa. S3xxxxx AG einen Ausbildungskooperationsvertrag, der nicht zur Akte gereicht worden ist und von dem die Beklagte im Termin zur Berufungsverhandlung vorgetragen hat, nicht über ein Exemplar zu verfügen.
Zum Abschluss dieses Ausbildungsvertrages kam es, da der in dem Betrieb der Beklagten häufig anwesende Vater des Klägers F1xxx H1xxxxxx den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten im 2. Quartal 2000 darauf ansprach, ob sein Sohn bei der Beklagten eine Ausbildung absolvieren könne. Dies wurde vom Vorstand der Beklagten zunächst abgelehnt. Dem Vater des Klägers gelang es dann, seinen Sohn bei der S3xxxxx AG in einer überbetrieblichen Ausbildungsstelle unterzubringen. Voraussetzung für den überbetrieblichen Ausbildungsplatz bei der S3xxxxx AG war, dass der Kläger einen bei der IHK eingetragenen Ausbildungsvertrag mit einem Drittunternehmen bei der S3xxxxx AG vorlegen konnte. Der Kläger und sein Vater baten den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten erneut, einen Ausbildungsvertrag mit dem Kläger zu unterzeichnen, um dem Kläger den überbetrieblichen Ausbildungsplatz bei der S3xxxxx AG zu ermöglichen. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten erklärte sich schließlich mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Die Beklagte schloss daraufhin einen Kooperationsvertrag mit der S3xxxxx AG zur Ausbildung des Klägers ab, wobei die Gespräche hierzu durch den Vater des Klägers Herrn H1xxxxxx geführt wurden.
Hierüber verhält sich auch ein Schreiben der S3xxxxx AG vom 20.03.2001 gerichtet an die Beklagte, welches im Original vom Kläger im Termin zur Berufungsverhandlung vorgelegt wurde. In diesem Schreiben heißt es u.a.
…
Gemäß Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 27.07.2000 wird für den Ausbildungsverbund S3xxxxx AG für die Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2003 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung in Höhe von 9000 DM pro Ausbildungsplatz bewilligt.
Da Sie als Ausbildungsbetrieb die durch die S3xxxxx AG durchzuführende Teilausbildung kostenmäßig tragen müssen, erhalten Sie den gesamten Förderbetrag je Ausbildungsplatz in drei an die Ausbildungsdauer gebundenen Teilbeträgen.
Voraussetzung für die Weiterleitung der Fördemittel ist, dass Sie als Kooperationspartner die von der S3xxxxx AG im Rahmen des Zuwendungsbescheides und dessen Nebenbestimmungen eingegangenen Verpflichtungen neben der S3xxxxx AG als Gesamtschuldner übernehmen. Eine entsprechende Vereinbarung sowie eine Kopie der allgemeinen Nebenbestimmungen finden Sie als Anlage zu diesem Brief. Bitte senden Sie uns ein Exemplar der Vereinbarung rechtskräftig unterschrieben zurück. Wir werden Ihnen dann den ersten Teilbetrag in Höhe von 3.000 DM mit der nächsten Quartalsabrechnung gutschreiben.
Der Vater des Klägers Herr H1xxxxxx vereinbarte weiterhin mit dem Vorstand der Beklagten, dass der Beklagten keinerlei Kosten entstehen sollen und er daher sämtliche Ausbildungskosten, wie beispielsweise die Kosten für die Ausbildung bei S3xxxxx übernehmen werde. Das war ihm auch möglich, da er über großes eigenes Vermögen verfügte.
Ausweislich einer ebenfalls im Termin zur Berufungsverhandlung überreichten Bestätigung der Fa. S3xxxxx vom 24.11.2003 hat diese den Kläger „im Rahmen einer Ausbildungskooperation mit der Firma C2x AG” in der Zeit v...